Verstoß von Facebook, Google, WhatsApp und Instagram gegen das Kopplungsverbot?

Konkret stört man sich an der bei den Anbietern Facebook, WhatsApp, Instagram sowie Android (Google) bislang üblichen Praxis der Zwangszustimmung zur umfangreichen Datenverwendung.

  • Hier muss der Anwender stets eine allgemeine, generelle Zustimmung zur Nutzung seiner Daten erteilen,
  • andernfalls kann er die Angebote gar nicht nutzen.

Solche Zwangszustimmungen in Datenschutzerklärungen verstoßen nach Ansicht des Vereins jedoch gegen das sogenannte Kopplungsverbot, das in Art. 7 Abs. 4 DSGVO verankert ist. Es besagt, dass der Zugang zu einer Dienstleistung nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass der Nutzer seine Zustimmung zur Datennutzung erteilt.

Kopplungsverbot bezieht sich nicht auf für die Dienstleistung notwendigen Daten

Die Vorgabe des Art. 7 Abs. 4 DSGVO bezieht sich nicht auf solche Daten, die für die Dienstleistung notwendig sind, denn diese müssen vom Anbieter natürlich erfasst und verarbeitet werde. Das Verbot richtet sich aber beispielsweise gegen die Weiterverwendung dieser Daten, etwa für Werbung oder einen Weiterverkauf.

  • Die nahezu gleichlautenden Klagen gegen die vier Internetkonzerne wurden zeitgleich bei 4 Datenschutzbehörden in unterschiedlichen Staaten eingereicht, wie etwa CNIL (Frankreich), DPA (Belgien) oder dem Datenschutzbeauftragten in Hamburg.
  • Von diesem Vorgehen verspricht sich noyb eine größere Effektivität, da man sich diejenigen Behörden ausgesucht hat, von denen man sich das strikteste Vorgehen erwartet.

Neues EU-Gremium: Datenschutzausschuss nimmt Arbeit auf

Bei der EU hat sich am 25. Mai ein neues Entscheidungsgremium der europäischen Datenschutzbehörden in Form des Europäischen Datenschutzausschusses konstituiert. Das neue Gremium ersetzt die sogenannte Artikel-29-Gruppe, in der diese Behörden zuvor zusammengearbeitet hatten.

Hauptziel der Einrichtung ist es, dafür zu sorgen, dass die Vorgaben der DSGVO in den EU-Mitgliedsstaaten weitestgehend konsistent angewendet werden.

Weitergabe von WhatsApp-Nutzerdaten an Facebook

Zu den ersten Fällen, mit denen sich der Ausschuss nun zu befassen hat, wird nach Aussagen des Hamburger Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar die Weitergabe von WhatsApp-Nutzerdaten an den Mutterkonzern Facebook gehören. Der Datenschützer erinnerte dabei daran, dass in Deutschland ein in zwei Gerichtsverfahren bestätigtes Verbot dieser Datenweitergabe existiere, die WhatsApp-Nutzungsbedingungen nun aber trotzdem so geändert worden seien, dass die Daten ausgetauscht und gegebenenfalls sogar an „vertrauenswürdige“ Dritte weitergegeben werden können. Wie das aussehen kann, hat man an dem Fall Cambridge Analytica gesehen.

 

Ist mit einer DSGVO-Abmahnwelle zu rechnen?

Neben den großen Internetkonzernen fürchten allerdings auch viele kleine Unternehmen bis hin zu Freiberuflern, Web-Shop-Betreibern oder sogar Vereinen, künftig für Verstöße gegen die Datenschutzvorgaben zur Kasse gebeten zu werden.

Wer eine Abmahnung wegen angeblicher Verstöße gegen das neue Datenschutzrecht erhält, sollte keinesfalls vorschnell eine Unterlassungserklärung unterschreiben oder Schadensersatz sowie die Kosten des Anwalts zahlen, sondern sich zunächst unbedingt von einem Experten im Bereich Wettbewerbsrecht bzw. Datenschutzrecht beraten lassen.

1.6.2018

Referat Datenschutz

Uwe Karsten
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Datenschutzbeauftragter

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