Gesetzesänderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ab 01.04.2017

  • ab 01.04.2017 gilt eine neue Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten
    Die Folge: Der langfristige Einsatz bewährter Leiharbeitnehmer ist ab dann nicht mehr möglich.
  • ab 9 Monaten wird’s teuer: ab dann gilt der „Equal-Pay-Grundsatz“ für alle überlassenen Leiharbeiter
    Die Folge: Leiharbeitnehmer erhalten dann grundsätzlich denselben Lohn wie Ihr Stammpersonal.
  • Werkverträge mit Subunternehmern drohen ab 1.4.2017 als versteckte Arbeitnehmerüberlassung eingestuft zu werden.
    Die Folge: Ihre Subunternehmerverträge müssen überprüft und an die neuen Regeln angepasst werden. Das bisher genutzte Schlupfloch der sogenannten Vorratserlaubnis gibt es dann nicht mehr.
  • ab 01.04.2017 dürfen Zeitarbeitnehmer nicht mehr als Streikbrecher eingesetzt werden.
    Die Folge: Im Falle eines Streiks haben Leiharbeitnehmer künftig nicht mehr die Wahl, ob sie als Streikbrecher weiterarbeiten wollen oder nicht. Die Folgen von Streiks treffen Sie als Arbeitgeber damit deutlich härter als bisher.
  • kein Kettenverleih mehr über Drittfirmen
    Die Folge: Zeitarbeitsunternehmen dürfen künftig nur noch eigene Mitarbeiter verleihen und nicht mehr auf Zeitarbeiter von Drittfirmen zurückgreifen.

30.03.2017

Uwe Karsten
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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