Elternzeit

Unter Elternzeit versteht man die unbezahlte Freistellung von Arbeitnehmern zur Betreuung und Erziehung eines Kindes. Dabei muss es sich nicht unbedingt um das eigene Kind handeln.

Berechtigte

Elternzeit ist vorgesehen für die Betreuung eines Kindes, das mit dem Ziel der Annahme (Adoption) aufgenommen wurde, eines Kindes des Ehepartners bzw. des eingetragenen Lebenspartners, des Kindes eines Vaters, selbst wenn dieser noch nicht wirksam als Vater anerkannt worden ist oder über dessen Antrag auf Vaterschaftsfeststellung noch nicht entschieden wurde, eines Enkelkindes, Bruders, Neffen oder einer Schwester bzw. Nichte. Bei schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern oder bei Aufnahme eines Kindes in Vollzeitpflege.

Dauer

Die Elternzeit beginnt frühestens mit Geburt des Kindes, bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Adoptions- bzw. Vollzeitpflege mit dessen Aufnahme. Der Zeitraum von drei Jahren muss nicht ausgeschöpft werden. Der Mitarbeiter kann also auch für einen kürzeren Zeitraum in Elternzeit gehen, z. B. für sechs Monate. Es gibt somit keinen Mindestzeitraum.

Handhabung im Unternehmen

Im Anschluss an den Mutterschutz haben sowohl der Vater als auch die Mutter eines Kindes die Möglichkeit, Elternzeit zu nehmen. Hier gibt es zahlreiche Neuregelungen (Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexiblen Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz). Die Neuerungen sind am 01.01.2015 in Kraft getreten, gelten zu einem großen Teil aber erst für nach dem 01.07.2015 geborene Kinder.

Mitarbeiter in Elternzeit können sich flexibel vollständig freistellen lassen oder in Teilzeit weiterarbeiten. All das hat das Unternehmen betriebsprüfungssicher in die Wege zu leiten und zu regeln. Der grundsätzliche Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres (also bis zum dritten Geburtstag) eines Kindes.

Der Anspruch auf Elternzeit besteht dann bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes (§ 15 Abs. 2 S. 1 BEEG), also für maximal drei Jahre. Bei einem angenommenen Kind und bei Kindern in Adoptions- bzw. Vollzeitpflege kann die Elternzeit längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden (§15 Abs. 2 S. 5 BEEG). Adoptionspflege ist dabei die Zeit von der Aufnahme eines zur Adoption freigegebenen Kindes bis zur eigentlichen Adoption.

Beschäftigungsverbot nach MuSchG

Das nach der Geburt bestehende Beschäftigungsverbot für die Mutter (§6 Abs. 1 S.1 MuSchG) – also die acht- bis zwölfwöchige Mutterschutzfrist – verlängert die Elternzeit nicht (§15 Abs. 2 S. 2 BEEG)!

Sonstiges

Beim eigenen Kind muss die Elternzeit nicht zwingend vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes genommen werden. Es können bis zu zwölf Monate in die Zeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes gelegt werden, etwa um das Kind während des ersten Schuljahres besonders intensiv betreuen zu können.

Will ein Mitarbeiter einen Teil der Elternzeit in dieser Form nehmen, ist das aber von der Zustimmung des Unternehmens abhängig (§15 Abs. 2 S. 4 BEEG). Im Übrigen ist zur Übertragung der Elternzeit ein formeller Antrag des Arbeitnehmers nötig. Der Arbeitnehmer muss seinen Übertragungswunsch aber so zum Audruck bringen, dass für den Arbeitnehmer erkennbar ist, dass er hierüber eine Entscheidung treffen soll (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, 10.04.2013, 8 Sa 325/12).

Eltern-Teilzeit

Mitarbeiter (bzw. Mitarbeiterinnen), die Mutter/ Vater geworden sind, können im Rahmen ihrer Elternzeit Teilzeit verlangen. Wünscht ein Arbeitnehmer Teilzeit während der Elternzeit, darf der Arbeitgeber nur in Ausnahmefällen ablehnen. Jeder in dem Unternehmen beschäftigte Arbeitnehmer hat Anspruch auf Elternzeit nach § 15 BEEG, wenn er Vater bzw. Mutter geworden ist. Das gilt auch für:

  • Teilzeitkräfte, die ihre Arbeitszeit während der Elternzeit weiter reduzieren oder beibehalten wollen
  • befristete Beschäftigte, allerdings verlängert die Elternzeit die Befristung nicht

Mehrere Arbeitgeber

Arbeitet eine Mitarbeiterin (oder ein Mitarbeiter) bei mehreren Arbeitgebern, hat sie/er gegen alle Arbeitgeber den Anspruch auf Elternzeit.

Elternzeit und Mutterschutz treffen zusammen

Während des Mutterschutzes hat eine Mitarbeiterin Anspruch auf einen Zuschuss Ihres Unternehmens zum Mutterschaftsgeld der Krankenkasse. Um den Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss muss sich der Arbeitgeber auch bei Elternzeit einer Mitarbeiterin kümmern, wenn diese

  • während der Elternzeit in Teilzeit in Ihrem Unternehmen arbeitet und dann schwanger wird. In diesem Fall berechnet der Arbeitgeber den Zuschuss aus der Differenz zwischen 13 Euro Mutterschaftsgeld und dem Entgelt aus der Teilzeittätigkeit
  • ihre Elternzeit vorzeitig beendet und daraufhin schwanger wird. Mit Zustimmung des Arbeitgeberunternehmens darf eine Mitarbeiterin ihre bereits beantragte Elternzeit vorzeitig beenden. In diesem Fall berechnet sich der Zuschuss nach den üblichen Regelungen.

30.03.2017

Uwe Karsten
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

© 2021 Dr. Fingerle | Rechtsanwälte | Impressum | Datenschutz