Wer „erbt“ die Lebensversicherung
Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung legte fest, dass die Versicherungsleistung nach seinem Tode den „Eltern, bei Heirat Ehegatte“ zustehen sollte. Nachdem der Versicherungsnehmer verstorben war, stritten seine Eltern und seine Tochter über die Bedeutung dieser Formulierung, woraus ein Rechtsstreit zwischen der Tochter und dem Versicherer entstand.
Nach dem Beschluss des OLG Hamm können die überlebenden Eltern in dem zu entscheidenden Fall die Versicherungsleistung nach Tode des Versicherungsnehmers beanspruchen, weil die Ehe des Versicherungsnehmers zuvor geschieden wurde. Die 1999 geborene Antragstellerin ist die Tochter des 2013 verstorbenen Versicherungsnehmers. Sie hat ihren Vater nach dem Tode beerbt. Dieser war von 1996 bis zu seiner Scheidung im Jahre 2000 verheiratet. Aus dieser Ehe stammt die Antragstellerin nicht. 1988 schloss der Erblasser mit der Antragsgegnerin, einem Versicherer aus Münster, einen Lebensversicherungsvertrag mit einer Versicherungssumme von ca. 26.000 DM ab, in dem er festlegte, dass das Bezugsrecht für die Versicherungsleistung nach seinem Tode den „Eltern, bei Heirat Ehegatte“ zustehen solle. Nach dem Tode zahlte die Antragsgegnerin die Versicherungsleistung an die Eltern des Erblassers aus. Die durch ihre Mutter vertretene Antragstellerin ist der Ansicht, dass das Bezugsrecht der Eltern mit der Heirat des Erblassers entfallen sei, sodass die Versicherungsleistung nunmehr ihr als Alleinerbin zustehe. Deswegen schulde ihr die Antragsgegnerin Auskunft über die Versicherungsleistung und (erneute) Zahlung dieses Betrages. Für eine Prozessführung gegen die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin Prozesskostenhilfe begehrt. Das Prozesskostenhilfegesuch ist erfolglos geblieben. Ebenso wie das LG hat auch das OLG die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage verneint und Prozesskostenhilfe deswegen versagt.
Das Bezugsrecht für die Versicherungsleistung aus der Lebensversicherung lege der Versicherungsnehmer durch eine gegenüber dem Versicherer abzugebende Erklärung fest. Im vorliegenden Fall ergebe sich aus der Erklärung des Erblassers, dass seine Ehefrau die Versicherungsleistung nach der Scheidung nicht mehr habe erhalten sollen. In der vom Erblasser gewählten Formulierung „bei Heirat Ehegatte“ komme zum Ausdruck, dass die Bezugsberechtigung des potentiellen Ehegatten nur für die Dauer der Ehe bestehen sollte. Nach der Scheidung stehe das Bezugsrecht aber nicht der Antragstellerin als Alleinerbin des Erblassers zu. Der Erblasser habe seine Eltern zunächst für den Fall keiner Heirat als Empfänger der Versicherungsleistung benannt. Auch wenn diese Bestimmung während der Dauer einer Ehe zu Gunsten der Ehefrau entfallen sei, folge daraus nicht, dass die Eltern bei der Beendigung der Ehe nicht erneut berechtigt sein sollten. Die Bestimmung der Eltern als Bezugsberechtigte mit der Einschränkung „bei Heirat Ehegatte“ lasse vielmehr erkennen, dass die Eltern als ursprünglich Bezugsberechtigte erneut bestimmt werden sollten, wenn es beim Tode des Erblassers keinen vorrangig zu berücksichtigenden Ehegatten gebe. Deswegen könne die Antragstellerin die Antragsgegnerin nicht auf Auskunft und nicht (erneut) auf Zahlung der Versicherungsleistung in Anspruch nehmen. (OLG Hamm, Beschl. v 13.05.2016 – 20 W 20/16)
Fazit: In einer vom Erblasser gewählten Formulierung „bei Heirat Ehegatte“ kommt zum Ausdruck, dass die Bezugsberechtigung des potentiellen Ehegatten nur für die Dauer der Ehe bestehen sollte. Nach der Scheidung steht das Bezugsrecht nicht der Antragstellerin als Alleinerbin des Erblassers zu.
01.03.2017
Referat Erbrecht
Daniela Freimann
Rechtsanwältin