Ist ein Stundenlohn unter 8,50 Euro vereinbart, sind Nachtarbeitszuschläge auf Basis des gesetzlichen Mindestlohns zu berechnen, entschied das LAG Berlin-Brandenburg. Sonderzahlung kann auf Mindestlohn angerechnet werden.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte sich in dem Fall mit der Frage zu beschäftigen, wie Lohnbestandteile auf den Mindestlohn anzurechnen sind.

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die gemäß ihre Arbeitsvertrags einen Stundenlohn von weniger als 8,50 Euro brutto pro Stunde erhielt, darüber hinaus aber Sonderzahlung und Überstunden-, Sonn-und Feiertags – sowie Nachtzuschläge.

Vor Gericht machte die Klägerin geltend, dass ihr die Sonderzahlungen zusätzlich zu einem Stundenlohn von 8,50 Euro zustünden. Gemäß Arbeitsvertrag erhält sie – wie zahlreiche weitere Beschäftigte im Betrieb – zusätzlich zum vereinbarten Lohn zweimal jährlich eine Sonderzahlung in Höhe eines halben Monatslohns, die abhängig von der vorliegenden Beschäftigung im jeweiligen Jahr ist. Die Arbeitgeberin und der im Betrieb bestehende Betriebsrat hatten hierzu die Vereinbarung getroffen, diese Sonderzahlungen auf zwölf Monate zu verteilen, also jeden Monat ein Zwölftel der Sonderzahlung auszuzahlen. Mit dieser zusätzlichen anteiligen Sonderzahlung ergibt sich ein Stundenlohn der Klägerin von mehr als 8,50 Euro.

 Das Landesarbeitsgericht entschied, dass eine Anrechnung auf den gesetzlichen Mindestlohn in dem Fall möglich sei. Es begründete die Entscheidung damit, dass es sich bei den Sonderzahlungen im vorliegenden Fall um Arbeitsentgelt für die normale Arbeitsleistung der Klägerin handle. Die Betriebsvereinbarung, die die Fälligkeit der Sonderleistungen zu einem Zwölftel auf jeden Monat verschiebe, sei wirksam und verstoße nicht gegen den Arbeitsvertrag der Klägerin.

Die Klägerin vertrat weiter die Ansicht, dass der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro auch bei der Berechnung aller Zuschläge zugrunde gelegt werden müsse. Hier entschied das LAG – unter Hinweis auf die Bedeutung der im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen -, dass dies nur bezüglich der Berechnung von Nachtzuschlägen gelte.

Die Nachtarbeitszuschläge seien auf der Basis des Mindestlohns von 8,50 Euro zu berechnen, weil § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz einen angemessenen Zuschlag auf das dem Arbeitnehmer „zustehende Bruttoarbeitsentgelt“ vorschreibe. Die vertraglich geregelten Mehrarbeits-, Sonntags- und Feiertagszuschläge habe die Arbeitgeberin dagegen zulässig auf der Basis der vereinbarten vertraglichen Vergütung berechnet.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen kann von beiden Parteien Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden.

Uwe Karsten

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

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