Das Bundesarbeitsministerium hat am 16.11.2015 Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) auf den Weg gebracht. Folgende Änderungen sind geplant:

1. Überlassungsdauer

Leiharbeitnehmer sollen nur noch bis zu einer Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten bei einem Arbeitgeber, also dem Entleiher, eingesetzt werden können. Ein Tarifvertrag der Einsatzbranche darf allerdings voraussichtlich weiterhin längere Einsatzzeiten vorsehen.

Momentan sieht das AÜG keine maximale Laufzeit für die Überlassung vor, sondern verlangt lediglich, dass der Einsatz „vorübergehend“ erfolgen muss.

2. Equal Pay

Leiharbeitnehmer sollen spätestens nach 9 Monaten im Hinblick auf das Arbeitsentgelt mit den Stammarbeitnehmern beim Entleiher gleichgestellt werden. Auch hier soll ein Tarifvertrag abweichen dürfen – allerdings nur eingeschränkt: Wenn für das Arbeitsverhältnis ein (Branchen-) Zuschlagstarifvertrag gilt, der eine stufenweise Heranführung des Arbeitsentgelts an Equal Pay vorsieht, soll der Anspruch auf Equal Pay erst nach einer Einsatzdauer von 12 Monaten bestehen.

3. Streik

Zukünftig sollen Leiharbeitnehmer ausdrücklich nicht als Streikbrecher eingesetzt werden dürfen.

4. Mitbestimmung

Vorgesehen ist eine Klarstellung, dass Leiharbeitnehmer bei den Schwellenwerten rund um die Mitbestimmung des Betriebsrats zu berücksichtigten sind.

Ihre Vorlagepflichten bei Betriebsprüfungen

Kommt es zu einer Betriebsprüfung im Unternehmen, werden auch die Leiharbeitnehmer unter die Lupe genommen.

Sinnvoll kann es außerdem sein, wenn das Unternehmen die folgenden Aufzeichnungen über jeden Leiharbeitnehmer führt und vorlegt:

Name des Leiharbeitnehmers
Datum mit Tag, Monat, Jahr des   Entleihbeginns
Anfang und Ende der Arbeitszeit
Dauer der täglichen Arbeitszeit   abzüglich der Pausen

In Branchen, in denen über das Arbeitnehmerentsendegesetz ein Mindestlohn gilt, ist das Unternehmen ohnehin zu diesen Aufzeichnungen verpflichtet. In allen anderen Branchen können aber die Aufzeichnungen freiwillig geführt werden.

Steuern und Sozialversicherung

Beginnt ein Leiharbeitnehmer in einem Unternehmen, erfolgt keine Anmeldung. Auch im weiteren Verlauf der Beschäftigung fallen keine Jahresmeldungen, Unterbrechungsmeldungen etc. an. Die Erstattung der Meldungen ist, ebenso wie das Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer, Aufgabe des Verleihers als Arbeitgeber.

Übernimmt das Unternehmen einen Leiharbeitnehmer als fest angestellten Beschäftigten, schließt es mit dem neuen Mitarbeiter einen Arbeitsvertrag. Das Unternehmen ist verpflichtet, die Anmeldung (ggf. auch die Sofortmeldung) zu erstatten. Der erste Tag der Beschäftigung ist dabei der im Arbeitsvertrag festgelegte Arbeitsbeginn.

Unfallversicherung

In der gesetzlichen Unfallversicherung ist der Leiharbeitnehmer beim Unfallversicherungsträger seines Verleihers versichert. Normalerweise ist das die Verwaltungsberufsgenossenschaft. Kommt es allerdings zu einem Arbeitsunfall in dem Unternehmen, erstattet das Unternehmen die Meldung, und zwar dem Unfallversicherungsträger des Verleihers.

 26.01.2016

Uwe Karsten

Rechtsanwalt

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