Sachverhalt:
Das Amtsgericht hatte den bislang verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Betroffenen, einen bei einem Kreisverband des Bayerischen Roten Kreuzes als Fahrer angestellten Rettungsdiensthelfer, wegen einer als Führer eines Pkw anlässlich einer Privatfahrt im Februar 2017 begangenen fahrlässigen Ordnungswidrigkeit der Nichtbeachtung einer schon länger als eine Sekunde andauernden Rotlichtphase eines innerorts angebrachten Wechsellichtzeichens (sog. ‘qualifizierter’ Rotlichtverstoß gemäß §§ 37 Abs. 2 Nr. 1, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO i.V.m. Nr. 132.3 BKat) zu einer Geldbuße von 200 Euro verurteilt und daneben gegen ihn entsprechend der schon im Bußgeldbescheid vorgesehenen Rechtsfolge ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats nach Maßgabe des § 25 Abs. 2a StVG angeordnet. Mit der gegen seine Verurteilung gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der den äußeren Tathergang einräumende Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts mit dem Ziel eines Absehens von dem gegen ihn verhängten Fahrverbot.
Entscheidungsanalyse:
Das OLG beließ es zwar grundsätzlich bei einem Fahrverbot, nahm jedoch Krankenkraftwagen hiervon ausdrücklich aus. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde sei das Amtsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass ein Absehen von dem gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV i.V.m. Nr. 132.3 BKat verwirkten einmonatigen Regelfahrverbot wegen des festgestellten groben Pflichtenverstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StVG nicht schon aufgrund eines sog. “Augenblicksversagens” in Betracht zu ziehen gewesen sei. Dies habe das Amtsgericht allerdings nicht von der Verpflichtung enthoben, sich aufgrund der vom Betroffenen substantiiert vorgetragenen Gründe für einen konkret drohenden Existenzverlust im Falle der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Frage auseinanderzusetzen, ob dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zur Abwendung einer unbilligen Härte mit einer nach § 25 Abs. 1 Satz 1 a.E. StVG vorgesehenen Fahrverbotsbeschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten hinreichend Rechnung habe getragen werden können, zumal für die Anerkennung eines derartigen Falles hier ernstlich Anlass bestanden habe. Nach den Urteilsgründen habe der Betroffene unter Vorlage seines in der Hauptverhandlung teilweise verlesenen Arbeitsvertrages vorgetragen, beruflich auf seinen Führerschein angewiesen zu sein, da er als Fahrer und Rettungsdiensthelfer beim Bayrischen Roten Kreuz angestellt sei. Der Vertrag enthielt zudem eine Klausel ausweislich derer die Mitarbeiter darauf hingewiesen wurden, dass das Bayerische Rote Kreuz beabsichtige, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos zu kündigen, sofern dem Mitarbeiter ein Fahrverbot erteilt werde, die Fahrerlaubnis (auch vorläufig) entzogen werde oder eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet sei. Bei dieser Sachlage habe sich das Amtsgericht bei seiner Prüfung nicht auf die Frage des Absehens vom – wenn auch nur einmonatigen – Fahrverbot beschränken dürfen, zumal sich bei der gegebenen Konstellation und den vom Betroffenen vorgebrachten sowie durch die Beweisaufnahme bestätigten Anknüpfungstatsachen die Prüfung eines beschränkten Fahrverbots zur Vermeidung einer nachhaltigen Existenzgefährdung geradezu aufgedrängt habe. Erst recht habe die Möglichkeit eines Absehens vom Fahrverbot oder der Beschränkung des Fahrverbots nicht von vornherein mit dem Argument abgelehnt werden dürfen, dass der Betroffene nach seiner Einlassung vor Antritt seiner Tätigkeit als Rettungsdiensthelfer arbeitslos gewesen sei, weshalb er das Fahrverbot eben vor Aufnahme der Beschäftigung im Mai habe antreten können, nachdem ihm der Bußgeldbescheid bereits im März zugestellt worden sei. Dies sei – so das Amtsgericht – insbesondere deshalb anzunehmen, “da der Betroffene ja von Anfang an den Vorwurf nicht bestritten” habe. Denn diese die Hinnahme des Bußgeldbescheids ohne Einspruch bzw. einen Einspruchsverzicht oder wenigstens eine noch rechtzeitige Einspruchsrücknahme nahe legende Argumentation laufe auf eine unzulässige Verwertung zulässigen Verteidigungsverhaltens zum Nachteil des Betroffenen hinaus, mit der das Amtsgericht die Grenzen des ihm gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG übertragenen tatrichterlichen Bewertungsspielraums in ermessensfehlerhafter Weise überschritten habe. Die Ausführungen des Amtsgerichts ließen sich auf die unzulässige, nämlich mit der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unvereinbare Erwägung zuspitzen, dass dem Betroffenen angelastet werde, gegen den ihn beschwerenden Bußgeldbescheid überhaupt den Rechtsbehelf des Einspruchs zur gerichtlichen Kontrolle des Bußgeldbescheids eingelegt bzw. den Einspruch aufrechterhalten zu haben, statt hiervon im wohlverstandenen Eigeninteresse abzusehen, um das Fahrverbot alsbald und noch vor Arbeitsantritt zu verbüßen. Dass die mit der (unbeschränkten) Anordnung des Fahrverbots verfolgten Ziele durch die bewilligte Ausnahme gefährdet sein könnten, sei nicht ersichtlich. Eine zwingende Notwendigkeit, die vom Amtsgericht entsprechend Nr. 132.3 BKat festgesetzte Regelgeldbuße von 200 Euro allein wegen der bewilligten Ausnahme vom Fahrverbot gemäß § 4 Abs. 4 BKatV zu erhöhen, bestehe nicht.
Praxishinweis:
Sicher eine faire Entscheidung des OLG, zumal das Amtsgericht es sich hier mit der Rechtsweggarantie in der Tat etwas zu einfach gemacht hatte, indem es den Standunkt vertrat, der Betroffene habe ja schließlich alle Zeit der Welt gehabt, das Fahrverbot bereits vor Aufnahme der Stelle ableisten können. Dies geht in der Tat gefährlich zu weit. Salomonisch hat das OLG also eine arbeitsplatzerhaltende Lösung gefunden.
OLG Bamberg, 09.11.2017, 3 Ss OWi 1556/17
11.09.2018
Referat Verkehrsrecht
Uwe Karsten
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht