Während des freiwilligen sozialen Jahres hat das Kind einen Unterhaltsanspruch, auch wenn diese Tätigkeit nicht für die weitere Ausbildung erforderlich ist. Nach dem Gesetz zur Förderung vom Jugend – Freiwilligen – Diensten vom 16. Mai 2008 (BGBl I, 842) verfolge die am gemeinwohlorientierte Tätigkeit auch das Ziel, für die Jugendlichen soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln. Diese Auffassung findet in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 16/6 5 1 5, 11) eine Stütze, denn aus der Begründung des Gesetzes zur Förderung von Jugend – Freiwilligen – Diensten ergibt sich, dass die Jugend – Freiwilligen – Dienste neben der beruflichen Orientierung und Arbeitserfahrung auch wichtige personale und soziale Kompetenzen vermitteln soll, die als Schlüsselkompetenzen auch die Arbeitsmarktchancen verbessern. Aufgrund dieser pädagogischen Ausrichtung des freiwilligen sozialen Jahres, die ihren Niederschlag auch in der pädagogischen Begleitung durch regelmäßige Seminar findet, erscheint es durchaus vertretbar, entgegen der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt auch für die Zeit eines freiwilligen sozialen Jahres dem Grunde nach anzuerkennen.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 4.4.2018 – 2 UF 135/17

11.09.2018

Referat Familienrecht

Galina Stefin
Rechtsanwältin

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