1. Bei der kindeswohldienlichen Ausgestaltung des Umgangsrechts (§§ 1684 Abs. 3, 1697a BGB) muss sich das Familiengericht in erster Linie an den individuellen Bedürfnissen des umgangsberechtigten Kindes orientieren. Ziele, die sich nur mittelbar positiv auf das Kindeswohl auswirken (zum Beispiel die Eindämmung des Elternkonflikts), sind primär mit Maßnahmen der Jugendhilfe (SGB VIII) oder mit Auflagen zu verfolgen und dürfen im Regel Fall nicht zu einer Verkürzung des Umgangs führen.
  2. Bei der Ausgestaltung des Umgangs ist zu berücksichtigen, dass gerade die Möglichkeit eines mehrwöchigen Zusammenlebens während der Ferien wesentlich dazu beitragen kann, die gefühlsmäßigen Bindungen des Kindes zum nichtsorgeberechtigten Elternteil aufrecht zu halten und zu festigen (BVerfG, Beschluss vom 7. März 2005 – 1 BvR 522/04).

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Mai 2018 – 8 UF 53/17

11.09.2018

Referat Familienrecht

Galina Stefin
Rechtsanwältin

© 2021 Dr. Fingerle | Rechtsanwälte | Impressum | Datenschutz