Sehr geehrte Mandanten,

wir gestatten uns Ihnen spannende aktuelle Hinweise über die Corona-Situation von unserem Kooperations-Partner der BiBu GmbH Steuerberatungsgesellschaft weiterzuleiten:


Guten Morgen aus unserer Kanzlei

aus aktuellem Anlass melden wir uns erneut bei Ihnen.
Die Corona-Krise hat uns alle mit unterschiedlicher Härte und Ausprägung kalt erwischt.

Einige Branchen (wie. z.B. die Gastronomie, Messebau) direkt zu Anfang, andere Branchen werden mit einer Zeitverzögerung folgen.

So sehen wir uns selbst bis in 2-3 Monaten in einer erheblichen Herausforderung. Firmen die jetzt keinen Umsatz machen benötigen in 2-3 Monaten faktisch keine Buchhaltung mehr.

Wir betreuen in verschiedenen Bundesländern ca. 350 Firmen-Mandate.
Wir und das gesamte Team sind praktisch „Tag und Nacht“ im Einsatz, um Ihre berechtigten Fragen und Sorgen zu beantworten.

Wir können auch verstehen, dass Menschen, die ohne eigenes Verschulden um ihre Existenz kämpfen in manchen Punkten nicht mehr rational entschieden, sondern aus der puren Angst heraus Dinge tun, die am Ende des Tages nicht immer vernünftig sind. Nur so lassen sich z.B. die Hamsterkäufe beim Toilettenpapier erklären.

Wir sind nach besten Kräften bemüht, bei jedem unserer Mandanten auf seine eigenen speziellen Fragen einzugehen und zu unterstützen. Für die anstehenden Sofortmaßnahmen haben wir schnell und in transparenter Form unser Honorar nicht nur deutlich reduziert, sondern auch mit einfachen Pauschalen transparent gemacht. Durch Eigeninitiative, oder in guter Absicht eigens gestartete „Aktionen“ können die Angelegenheiten für alle Beteiligten zusätzlich verkompliziert werden. Aus diesem Grund bitten wir Sie, unser Dienstleistungsangebot in Anspruch zu nehmen.

Bei deutlichem Rückgang des Belegumfanges in der Buchhaltung werden wir auch das Honorar anpassen.

Wir sind immer für Sie da, aber haben Sie bitte Verständnis, dass wir nicht alles und für jeden sofort schaffen!

In unserem Maßnahmenkatalog haben wir die Punkte zusammengefasst bei denen der Bund und das Land Sachsen den Steuerbürgern eine sofortige Unterstützung zugesagt hat:

Anpassung / Herabsetzung der Vorauszahlungen

Hier wird das voraussichtliche Einkommen für 2020 nach bestem Wissen und Gewissen „geschätzt“.

Hier benötigen wir Ihre Unterstützung über eine grobe Einschätzung des voraussichtlichen Umsatzes bzw. Gewinnrückganges.

Kein Mensch weiß aktuell, wann genau und in welchem Umfang die Wirtschaft wieder in Gang kommt. Es dürfte jedoch klar sein, dass der aktuelle Zustand nicht das ganze Jahr anhält. Angenommen die Zeit der Schließungen bzw. deutlicher Reduktion durch Kurzarbeit wird ca. 2-3 Monate betragen, dann ist nicht davon auszugehen, dass für das Jahr 2020 ein steuerlicher Gewinn entsteht. (auch nicht unter der Berücksichtigung von KUG)

Sollte sich im 4. Quartal 2020 abzeichnen, dass trotz der Corona-Krise mit einem steuerlichen Gewinn zu rechnen ist müssen wir dies der Finanzverwaltung proaktiv anzeigen. In diesem Fall wird zum 10.12.2020 eine entsprechende Anpassung vorgenommen.

Aus diesem Grunde werden wir nach Ihrer Beauftragung jetzt eine Herabsetzung der Vorauszahlungen auf Basis Ihrer Einschätzung ab dem II. Quartal 2020, sowohl für die Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer wie auch der Gewerbesteuer, beantragen.

Umsatzsteuer-Dauerfristverlängerung (Umsatzsteuersondervorauszahlung)

Hier wurde von der Regierung beschlossen, dass die Unternehmen, die von der Corona-Krise betroffen sind, auf Antrag die bereits entrichtete Sondervorauszahlung zurückerstattet bekommen und trotzdem für das Jahr 2020 die Dauerfristverlängerung zur Abgabe der USt-VA erhalten bleibt.

Antrag auf Stundung der Steuerzahlungen

Hier sind gerade nicht die laufenden Steuervorauszahlungen für Einkommen-, Körperschaft- oder Gewerbesteuer für das Jahr 2020 gemeint.

Dieser Teil betrifft zum einen die ggf. fälligen Steuernachzahlungen für Vorjahre und vor allem die laufende Umsatzsteuer-Vorauszahlungen. Diese Steuerzahlungen (außer der Lohnsteuer) können unbürokratisch bis zu 3 Monate zinslos gestundet werden. Faktisch wird das insbesondere die Monate Februar, März und April betreffen.

Aber bitte beachten Sie: es handelt sich um eine Stundung, KEINEN Erlass!

Corona Soforthilfe / Zuschuss

Der Bund und das Land Sachsen hat nun auch eine Corona Direkthilfe aufgelegt.

Der Zuschuss kann ab sofort über das Portal der Sächsischen Aufbaubaubank (SAB) beantragt werden.

Der einmalige Zuschuss ist nach Anzahl der Arbeitnehmer gestaffelt.

–          bis 5 Arbeitnehmer:  bis zu € 9.000,00
–          bis zu 10 Arbeitnehmer: bis zu 15.000,00

Für Teilzeitkräfte und 450 EURO – Kräfte gibt es einen Umrechnungsschlüssel.

Aus rechtlicher Sicht handelt es sich bei diesem Einmalzuschuss um eine Subvention im Sinne von § 264 StGB. (sieh Anlage 1)

Dies ist KEINE Rechtsberatung, wir geben Ihnen für diesen besonders sensiblen Bereich nochmals eine paar Detailinformation:

  • Die Mittel sind entgegen anderslautender Meldungen noch nicht ausgeschöpft. Die Wirtschaftsministerin hat zugesagt, dass dieser „Fördertopf“ mindestens bis Ende Mai 2020 ohne Deckelung zur Verfügung steht. Es gibt keine Fristen, die versäumt werden können. Auf Wunsch unterstützen wir Sie gerne, die Anträge möglichst gründlich vorzubereiten, um Rückfragen zu vermeiden.
  • Die Gruppe die wir derzeit vorab unterstützen, sind u.a. die Mandanten die im Handel, Gastronomie und Dienstleistungsgewerbe tätig sein (Gaststätten, Cafés, Friseure, Fitnessbereich), sowie die Gesundheitsberufe, Künstler und Kleinselbständige. Diese Mandanten haben seit der Schließung Ihrer Betriebe keinerlei Einnahmen. Diese Gruppe benötigt aktuell auch keine weiteren Angaben, da die Einnahmen bei diesen Unternehmen bereits auf 0 EUR reduziert sind.
  • Die nächste Gruppe sind die Mandanten die seit dem 11. März 2020 die Hälfte ihrer Umsätze (50%) verloren haben. Bitte beachten Sie, nur wenn Sie im März 2020 mindestens 50 % Rückgang zum Vorjahresumsatz (Durchschnitt Januar – März 2019) nachweisen können, sollten Sie einen Antrag einreichen. Ansonsten ist es besser mit dem Antrag noch zu warten und diesen im April, oder Mai zu stellen. Damit Sie dazu zeitnah die aktuellen Zahlen bekommen, bitten wir Sie die Buchhaltung März 2020 möglichst umgehend in dieser Woche uns zur Bearbeitung zu übermitteln.Notieren Sie bitte auch die Besonderheiten zu den wirtschaftlichen Ursachen des Liquiditätsengpasses, wie z.B. Aufträge beim Kunden ABC widerrufen, Lieferantenschwierigkeiten, Kunden haben extrem das Kauf- und Investitionsverhalten geändert bzw. es wurden mir zugesagte Aufträge nicht mehr abgerufen.
    Die Begründung „Umsatzrückgang“ reicht nicht aus!
  • Zu den vorhandenen Eigen- und Fremdmitteln ist aktuell bei den entsprechenden Ministerien eine Anpassung der Zugangsvoraussetzungen in Planung. Für den geplanten Fall einer Beantragung sollten Sie jedoch größere Guthaben auf ihren betrieblichen Bankkonten zuerst aufbrauchen. D.h. wenn Sie noch offene Lieferantenrechnungen und Kostenrechnungen haben, dann dürfen Sie diese Kontoguthaben verwenden und diese Rechnungen überweisen. Die Prüfkriterien bei der Zuschussbeantragung betrachten u.a. ausschließlich die vorhandene und benötigte Liquidität. Für die Zugangs- und Auszahlungskriterien der Soforthilfe ist es also besser die Lieferantenverbindlichkeiten zu bezahlen, als vorhandene liquide Mittel „sicherheitshalber“ zu reservieren.Sie müssen nachweisen bzw. glaubhaft darlegen könne, dass Sie ohne den Zuschuss mit den vorhandenen (betrieblichen) liquiden Mitteln die nächsten 3 Monate nicht überstehen können!
  • Wenn Sie aktuell Probleme haben, z.B.  mit der Überweisung der Gehälter und der Daueraufträge Miete usw., dann melden Sie sich bitte umgehend bei uns damit wir mit Ihnen zusammen Ihre Hausbank um kurzfristige Unterstützung bitten können. Melden Sie sich ggf. bei Ihrem Vermieter und beantragen eine Stundung der Miete für April und Mai.
  • Als PDF haben wir folgende Anlagen beigefügt.
    – Antrag für die Soforthilfe der SAB (PDF)
    – Erläuterungen der SAB zum Soforthilfe-Zuschuss Bund (PDF)
    – Kurzfakten vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für die Förderungsvoraussetzung. (PDF)

Wir helfen und unterstützen Sie gerne – bei Bedarf bitte einfach bei uns melden.

Einen herzlichen Gruß

Udo Blank

… bleiben Sie gesund.


Mit freundlichen Grüßen

Dr. jur. Daniel Fingerle
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Familienrecht

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