Ende Juni 2019 hat der Bundestag einem Gesetzentwurf zugestimmt, der den Schwellenwert für die Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten von 10 auf 20 Mitarbeiter erhöht hat.

Gemäß § 38 BDSG nF müssen dann „in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten“ beschäftigt sein.

Was für Laien und für manche Kleinunternehmer auf den ersten Blick wie eine Erleichterung aussehen mag, könnte sich am Ende als Bumerang für die Kleinbetriebe erweisen. Denn die Abwesenheit eines Datenschutzbeauftragten entbindet das Unternehmen ja nicht davon, den Datenschutz zu beachten.

Denn wenn die kleinen Unternehmen, die in der Vergangenheit oftmals externe Datenschutzbeauftragte unter Vertrag hatten, jetzt dazu übergehen, den Datenschutzbeauftragten tatsächlich abzuschaffen, fehlt letzten Endes schlichtweg wichtiges Know-how im Unternehmen.

Meines Erachtens erhöhen sich damit die Haftungsrisiken für die Kleinunternehmer. Spätestens, wenn erste Bußgeldbescheide wegen Datenschutzverstößen eintrudeln werden, werden sich die Kleinunternehmen den Datenschutzbeauftragten zurückwünschen.

Ich kann daher jedem Kleinbetrieb raten, nicht auf die Benennung eines Datenschutzbeauftragten zu verzichten, auch wenn er nach dieser Gesetzesänderung dazu nicht mehr gesetzlich verpflichtet ist. Das geht in meinen Augen auch für kleine Handwerksbetriebe, die womöglich vergleichsweise wenig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu tun haben. Denn auch hier kann es zu teuren Datenschutzverstößen kommen, die sich letzten Endes sogar existenzbedrohend auswirken könnten.

Im Übrigen muss das Gesetz auch noch durch den Bundesrat, bevor es in Kraft treten kann.

Sprechen Sie mit uns, wir helfen gern.

03.07.2019

Referat Datenschutzrecht

Uwe Karsten
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Referat Vereinsrecht und Datenschutz

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