Az.: 2 Sa 683/18:

Eine Arbeitnehmerin war seit September 2011 mehrmals befristet als Krankheits- und Elternzeitvertretung beschäftigt worden. Insgesamt belief sich die Befristungsdauer auf 25 Monate, die anfangs lange unterbrochen wurden. Ab dem 19.10.2015 bis zum 30.06.2017 bestand ein ununterbrochener Beschäftigungszeitraum von 20 Monaten und 22 Tagen, in den vier Befristungen fielen. Gegen den letzten befristeten Vertrag hat die Mitarbeiterin dann eine sogenannte Entfristungsklage erhoben. Sie meinte, die Befristung wäre unwirksam.

Gericht auf Seite des Arbeitsgebers

Das sahen die Richter aber ganz anders. Für die Wirksamkeit der Befristungen ist der letzte befristete Vertrag zu untersuchen. Dieser letzte Vertrag war wegen der Vertretung von der sich in Elternzeit befindlichen Mitarbeiterin gerechtfertigt.

Kein Rechtsmissbrauch erkennbar

Diese zulässige Befristung war auch nicht rechtsmissbräuchlich. Nach der Rechtsprechung ist eine umfassende Kontrolle nach den Grundsätzen eines Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB dann erforderlich, wenn

  • die Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses acht Jahre überschreitet oder
  • mehr als 12 Verlängerungen des befristeten Arbeitsvertrags vereinbart wurden oder wenn
  • die Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses sechs Jahre überschreitet und mehr als neun Vertragsverlängerungen vereinbart wurden.

26.3.2019

Referat Arbeitsrecht

Uwe Karsten
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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