Der Neunte Senat hat jetzt entschieden, eine Umrechnung auch in Fällen des unbezahlten Sonderurlaubs vorzunehmen. An einem früheren Urteil aus dem Jahr 2014, wonach Arbeitnehmern auch für diese Zeiten gesetzlicher Urlaub zusteht, hält der Senat ausdrücklich nicht fest (BAG 6. Mai 2014 – 9 AZR 678/12 – Rn. 11 ff., BAGE 148, 115).

Folgender Fall:

Die Arbeitnehmerin ist seit Juni 1991 bei einer Stadt in Brandenburg angestellt. Die Stadt gewährte ihr auf Antrag vom 1.9.2013 bis 31.8.2014 unbezahlten Sonderurlaub. Diesen verlängerte sie einvernehmlich mit ihrer Arbeitgeberin bis 31.8.2015.

Nach Ende ihres Sonderurlaubs verlangte die Arbeitnehmerin, ihr nachträglich den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen für das Jahr 2014 zu gewähren. Dies lehnte die Stadt ab.

Das Arbeitsgericht hat die Klage der Angestellten abgewiesen. In der Berufung verurteilte das Landesarbeitsgericht (LAG) die Stadt, der Klägerin für 2014 Ersatzurlaub im Umfang von 20 Tagen zu gewähren (LAG Berlin-Brandenburg, 20.6.2017 – 11 Sa 2068/16). Dieses Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun wieder aufgehoben.

Das sagt das BAG:

In der Revision hatte die beklagte Stadt vor dem BAG Erfolg: Der für Urlaubsfragen zuständige Neunte Senat des BAG entschied, dass die Klägerin hat für das Jahr 2014 keinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub hat. Zeiten eines unbezahlten Sonderurlaubs zählen für das Berechnen des gesetzlichen Mindesturlaubs nicht mit, entschieden die Richter.

Berechnen des Urlaubs

Nach § 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) beläuft sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche auf 24 Werktage. Dies entspricht einem gesetzlichen Jahresurlaubsanspruch von 20 Tagen bei einer Fünftagewoche.

Ist die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist die Anzahl der Urlaubstage unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus zu berechnen. Dies soll für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer gewährleisten.

Das gilt jetzt beim unbezahlten Sonderurlaub:

  • Vereinbart ein Arbeitnehmer für ein Urlaubsjahr ganz oder teilweise unbezahlten Sonderurlaub, setzen die Arbeitsvertragsparteien damit ihre Hauptleistungspflichten vorübergehend aus. Das ist für das Berechnen der Urlaubsdauer zu berücksichtigen.
  • Hat ein Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr durchgehend unbezahlten Sonderurlaub, steht ihm daher mangels einer Arbeitspflicht auch kein Anspruch auf Erholungsurlaub zu.

26.3.2019

Referat Arbeitsrecht

Uwe Karsten
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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