In der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2019 vor dem Oberlandesgericht Stuttgart hat der Senat mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass die Stuttgarter Lebensversicherung aus mehreren rechtlichen Gesichtspunkten auf Rückabwicklung der Verträge hinsichtlich der erworbenen Fotovoltaikanlagen haftet. Damit hat das Oberlandesgericht das bereits zuvor in erster Instanz erkämpfte Ergebnis zu Lasten der Stuttgarter Lebensversicherung bestätigt. Dr. Fingerle Rechtsanwälte sind damit auch in zweiter Instanz mit ihren Argumentationslinien und in ihrer Rechtsauffassung vollständig bestätigt worden. Ein entsprechendes Urteil wird am 30. April 2019 erwartet.

Die Stuttgarter Lebensversicherung wird die Möglichkeit haben, gegen das angekündigte Urteil Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Jedoch hat der Senat insofern keine Hoffnung auf einen Erfolg eines derartigen Antrages aufkommen lassen. Schließlich habe man sich bei seinen Bewertungen stets im Rahmen der aktuellen BGH-Rechtsprechung bewegt. Ein erneuter Prozess vor dem Bundesgerichtshof in dritter Instanz ist daher wohl nicht zu befürchten.

Der Druck des bevorstehenden Urteils lässt hoffen, dass für die Mandanten von Dr. Fingerle Rechtsanwälte, die bis heute noch keine Klage erhoben haben, eine außergerichtliche Gesamtlösung mit der Stuttgarter Lebensversicherung verhandelt werden kann.

Auch wurde den Anlegern, welche bis heute Dr. Fingerle Rechtsanwälte noch nicht mandatiert haben, durch das Oberlandesgericht Mut gemacht. Der Senat hat den klaren Hinweis gegeben, dass ein Widerruf der geschlossenen Verträge noch heute möglich sei. Auch hindere eine erfolgte Zustimmung zu einer Zinsreduzierung des Darlehens den Anspruch auf Rückabwicklung nicht.

Damit haben Dr. Fingerle Rechtsanwälte eine ideale Grundlage geschaffen, um allen geschädigten Anlegern, die in ein Eurosolid-Projekt investiert haben, aus ihren Verpflichtungen zu helfen.

28.02.2019

Dr. jur. Daniel Fingerle
Rechtsanwalt/Seniorpartner
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Familienrecht

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