Die Ehefrau der ein Kind gebärenden Frau wird weder in direkter noch in entsprechender Anwendung des § 1592 Nr. 1 BGB Mit – Elternteil des Kindes. Mutter des Kindes ist nach § 1591 BGB die Frau, die das Kind geboren hat. Das deutsche bürgerliche Recht kennt nur die Zuordnung einer einzigen Mutter kraft Gesetzes. Die mangels erfolgter Annahme als Kind daher allein in Betracht zu ziehende Elternstellung der Antragstellerin nach § 1592 BGB scheidet aus, weil diese Vorschrift weder unmittelbar noch analog auf die Antragstellerin als Ehefrau der Kindesmutter anwendbar ist. Danach ist eine Zuordnung des Kindes nur zu zwei Elternteilen unterschiedlichen Geschlechts möglich. Die Bestimmung normiert nach Sinn und Zweck nicht die gleichgeschlechtliche Elternschaft. Ohne abstammungsrechtliche Elternstellung der Ehefrau der Geburtsmutter bleibt in erster Linie die Möglichkeit der Stiefkindadoption gemäß § 1741 Abs. 2 Satz 3 BGB. Diese setzt allerdings im Fall einer privaten Samenspende die Einwilligung des Samenspenders gemäß § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB voraus. Dieses Einwilligungserfordernis entfällt bei einem Verzicht des Samenspenders auf seine rechtliche Vaterschaft. Kommt es nicht zur Adoption, bleibt der Ehefrau der Geburtsmutter lediglich das „kleine Sorgerecht“ gemäß § 1687b BGB. Auf dieser Grundlage hat die Ehefrau im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil, der Geburtsmutter, ein Mitentscheidungsrecht in Alltagsangelegenheiten und ein Notvertretungsrecht.

(BGH, Beschluss vom 10.10.2018 – XII ZB 231/18)

07.02.2019

Referat Familienrecht

Galina Stefin
Rechtsanwältin

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