Das Bundesarbeitsgericht hat aktuell einer Teilzeitkraft einen tariflichen Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge für diejenige Arbeitszeit zugesprochen, die über die individuell vereinbarte Arbeitszeit hinausgeht. Der Zuschlag sei nicht erst dann zu gewähren, wenn die Teilzeitkraft mehr arbeitet als ein in Vollzeit beschäftigter Kollege.

In dem Verfahren ging es um die Auslegung eines Manteltarifvertrags für die Gastronomie. Das Bundesarbeitsgericht begründete seine Entscheidung mit dem Benachteiligungsverbot für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Eine unzulässige Benachteiligung liege dann vor, wenn die Zahl der Arbeitsstunden, von der an ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge entsteht, nicht proportional zur vereinbarten Arbeitszeit reduziert würde.

Das bedeutet für die Praxis, dass in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern Zuschläge für Mehrarbeit nicht erst dann zu zahlen sind, wenn diese die Arbeitszeit eines Vollzeitmitarbeiters überschreiten. Dafür muss allerdings erstens ein tariflicher, arbeitsvertraglicher oder betrieblicher Anspruch auf Gewährung von Mehrarbeitszuschläge bestehen. Zweitens muss Mehrarbeit, d. h. eine Überschreitung der geschuldeten Arbeitszeit, vorliegen, und drittens ist zu prüfen, ob die zugesagten Mehrarbeitszuschläge an eine Überschreitung der Tages-, Wochen oder Monatsarbeitszeit anknüpfen.

06.02.2019

Referat Arbeitsrecht

Uwe Karsten
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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