Der Vereinszweck, der in Ihrer Satzung festgeschrieben ist, ist eine der wichtigsten Maßgaben für das Vereinsleben. Dass dazu auch „Geselligkeit“ gehört, versteht sich in den allermeisten Vereinen von selbst. Umso erstaunlicher ist es, dass jetzt ausgerechnet die Finanzämter in Berlin bei diesem Thema überhaupt keinen Spaß verstehen und Vereinen die Eintragung ins Vereinsregister verweigern, wenn dort im Vereinszweck das Wort „Geselligkeit“ auch nur auftaucht.

Beispiel: Ein Verein wollte folgenden Satzungszweck in die Satzung aufnehmen (hier gekürzt wiedergegeben): „,Zweck des Tennisvereins Gold-Weiß- Musterhausen ist die Hebung und Förderung der Volksgesundheit durch Pflege des Tennissportes, vornehmlich bei der Jugend, unter Wahrung parteipolitischer, konfessioneller und rassistischer Neutralität. Der Verein soll ein Sammelplatz aller Stände und eine Pflegestätte wahrer Geselligkeit sein.‘“

Die böse Überraschung folgte auf dem Fuß, denn das Finanzamt verweigerte dem Verein die Eintragung als gemeinnütziger Verein. Der Grund: In dieser Formulierung verstecken sich gleich zwei Fallen.

Falle 1: Moniert wurde, dass aus dieser Formulierung nicht eindeutig hervorgeht, ob es sich um einen Sportverein oder einen Verein zur Förderung der Gesundheit handelt. Das ist problematisch, denn der Vereinszweck muss so klar formuliert sein, wie es in § 52 der Abgabenordnung (AO) steht – also in diesem Fall „Förderung des Sports“. Im Beispiel würde diese Angabe dann eben auch noch ergänzt dadurch, dass dieser Zweck durch „Tennissport“ verwirklicht werden soll.

Falle 2: In der vom Verein gewählten Satzungsformulierung ist der Begriff „Geselligkeit“ für die Zweckverwirklichung enthalten. Strebt Ihr Verein die Gemeinnützigkeit an oder möchte diese nach einer Zweckänderung behalten, ist davon dringend abzuraten. Das Finanzamt Berlin beispielsweise lehnt in diesem Fall die Anerkennung der Gemeinnützigkeit kategorisch ab. Nun können Sie natürlich einwenden, dass Ihr Verein nicht in Berlin sitzt. Das mag stimmen, aber die Haltung des Fiskus gegenüber Vereinen ist von einer zunehmenden Skepsis geprägt. Die alten Finanzamtssachbearbeiter, die für die Vereine im Einzugsgebiet zuständig waren (und das oftmals viele Jahre lang), gehen in Ruhestand, junge folgen, die oftmals mit Vereinen nichts am Hut haben und sich eher als Paragrafenreiter denn als Pragmatiker zeigen. Besser ist es also, wenn Sie diese Warnung im Hinterkopf behalten, das Wort „Geselligkeit“ bei der Formulierung Ihres Vereinszwecks in der Satzung tunlichst vermeiden und damit auch entsprechenden Problemen aus dem Weg gehen.

Darum ist der Vereinszweck so wichtig

Beim Vereinszweck handelt es sich um die zentrale Bestimmung für Vereinssatzungen. Mit der Festlegung des Vereinszwecks in der Satzung regeln Sie für Ihre Mitglieder, das Registergericht und alle interessierten Dritten klipp und klar, welche Aufgaben und Ziele Ihr Verein verfolgt. Bei Gemeinnützigkeit interessiert dies insbesondere auch das Finanzamt.

Besonders wichtig: Um als gemeinnützig anerkannt zu werden, müssen die satzungsmäßigen Tätigkeiten dazu dienen, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.

Die Gemeinnützigkeit wird nur dann steuerlich anerkannt, wenn die Satzung unmissverständlich regelt, dass Ihr Verein

  • ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (oder mildtätige oder kirchliche) Zwecke verfolgt, die konkret aufgelistet werden müssen; der Vereinszweck muss klar, eindeutig und vollständig bezeichnet sein,
  • selbstlos tätig ist und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt,
  • seine Mittel nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet und die Mitglieder keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten,
  • keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.

Mein Tipp: 

Wenn Sie sich entschließen, ganz konkrete Angaben zum Vereinszweck in die Satzung aufzunehmen, sollten Sie unbedingt den Eindruck vermeiden, dass es sich dabei um eine abschließende Auflistung handelt. Das stellen Sie durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“ sicher, zum Beispiel so: „Förderung des Naturschutzes … Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterhaltung des Waldmuseums und des Naturlehrpfads …“

17.09.2018

Referat Vereinsrecht

Uwe Karsten
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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