Ein Mitglied ist mit den Entscheidungen, die der Vorstand bei der Auftragsvergabe für die Anlage getroffen hat, nicht einverstanden. Plötzlich flattert dem Vorstand die Klage dieses Mitglieds ins Haus, das den Vorstand zwingen will, die Entscheidung zu revidieren.

Hier kommt der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle ins Spiel (Beschluss vom 12.12.2017, Az. 20 W 20/17). Das Gericht entschied:

  • Haben Mitglieder ernste Bedenken gegen Entscheidungen oder die Geschäftsführung des Vorstands, haben Sie in der Regel keine Möglichkeit, hiergegen selber rechtliche Mittel zu ergreifen.
  • Die Mitgliederversammlung ist die für solche Bedenken zuständige Institution!

 

Diese klare Entscheidung hängt mit einem wesentlichen Rechtsgrundsatz des Vereinsrechts zusammen: Mitgliederrechte werden in der Mitgliederversammlung wahrgenommen – und zwar auch dann, wenn einzelne oder auch mehrere Mitglieder mit dem Handeln des Vorstands nicht einverstanden sind.

Im Klartext heißt das:

  • Die Mitglieder, die sich gegen Vorstandsentscheidungen stellen, müssen anders vorgehen.
  • Es geht nicht ohne Mitgliederversammlung. Denn die Rechte des Vereins gegen den Vorstand und andere Organe des Vereins liegen nun einmal bei ihr.
  • Verletzt der Vorstand durch einen Beschluss gesetzliche oder satzungsmäßige Geschäftsführungspflicht, hat der Verein, vertreten durch die Mitgliederversammlung, nicht aber durch das einzelne Mitglied, einen Anspruch darauf, dass der Beschluss nicht ausgeführt wird.

 

3.9.2018

Referat Vereinsrecht

Uwe Karsten
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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