Ziel der DSGVO ist es, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu stärken. Zudem soll durch die Grundverordnung das Recht auf Schutz personenbezogener Daten gesichert werden (Art. 1 Abs. 2 DSGVO).

Der Beschäftigten-Datenschutz wird in der DSGVO durch Regelungen zusammengefasst. Die entsprechenden Regelungen betreffen überwiegend die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Arbeitnehmerdaten.

In Art. 5 DSGVO wird festgelegt, welchen Grundsätzen die Verarbeitung personenbezogener Daten folgen muss. Und zwar: der Rechtmäßigkeit, Treu und Glauben, der Transparenz, Zweckbindung, Datensparsamkeit, Richtigkeit, begrenzte Speicherung, Integrität und Vertraulichkeit.

Der Art. 6 DSGVO regelt, wann die Datenverarbeitung erlaubt ist. Es muss grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Datenverarbeitung bestehen muss. Zudem dürfen diesem keine schutzwürdigen Interessen des Betroffenen entgegenstehen. Konkret werden folgende Voraussetzungen genannt, die erfüllt sein müssen, damit Daten verarbeitet werden dürfen:

  • Es liegt die Einwilligung der betroffenen Person vor.
  • Es liegt ein berechtigtes Interesse vor und schutzwürdige Interessen der Betroffenen stehen dem nicht entgegen.
  • Die Datenverarbeitung ist erforderlich zur Erfüllung eines Vertrags, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung der Verantwortlichen, zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen Person.

Die neuen Rechte der Betroffenen sind in Art. 15 DSGVO geregelt und beinhalten ein Auskunftsrecht und das Recht der Löschung genauso wie ein Widerspruchsrecht. Zudem wird den Betroffenen ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung zugesprochen.

Nicht zu vergessen ist allerdings die Regelung im neuen BDSG, hier § 26 DSAnpUG-EU, welche sich konkret mit dem Datenschutz im Arbeitsverhältnis und neuerdings auch mit dem kollektiven Arbeitsrecht beschäftigen. Auch Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge gehören auf den Prüfstand zur neuen Rechtslage.

Unternehmen sollten zudem

  • ihre Datenschutzerklärungen auf Webseiten überarbeiten und
  • ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten erstellen.

11.4.2018

Referat Datenschutz

Uwe Karsten
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Datenschutzbeauftragter

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