1. Anfechtung der Vaterschaft
Bei Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen Kind und rechtlichen Vater ist der Antrag des leiblichen Vaters auf Anfechtung der Vaterschaft stets unbegründet. Eine Auslegung des Gesetzes dahin, dass die Anfechtung dennoch möglich sei, wenn der leibliche Vater seinerseits eine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind habe und mit ihm in einer Familie zusammen lebe, ist nicht zulässig. Das mit einer bestehenden sozial-familiären Beziehung einhergehende Elternrecht des rechtlichen Vaters ist auch in dieser Konstellation gegenüber dem grundrechtlich geschütztem Interesse des leiblichen Vaters, die rechtliche Vaterstellung erlangen zu können, vorrangig.
BGH, Beschluss vom 15.11.2017 – XII ZB 389/16
2. Konkrete Bedarfsberechnung beim Kindesunterhalt
Der unterhaltsberechtigte, der eine den Höchstbedarf gemäß Düsseldorfer Tabelle übersteigenden Bedarf geltend macht, muss besondere oder besonders kostenintensive Bedürfnisse und die zu ihrer Deckung notwendigen Mittel darlegen. Übertriebene Anforderungen an seine Darlegungslast dürfen nicht gestellt werden, weil sonst der Kindesunterhalt faktisch auf den Tabellenhöchstbedarf beschränkt würde. In der Regel ist der Unterhalt auch bei Einkünften deutlich über dem Bereich der Düsseldorfer Tabelle nur maßvoll anzuheben, weil die Lebensstellung der Kinder in erster Linie durch ihr Kindsein geprägt wird. Auch in besten Verhältnissen lebende Eltern schulden dem Kind nicht, was das wünscht, sondern was es nach seinen Lebensstandard braucht. Betreuungskosten für das Kind bestimmen nicht den Bedarf des Kindes (also Kosten der Erziehung), sondern stellen berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteil dar, wenn die fragliche Betreuung in erster Linie nicht aus pädagogischen Gründen, sondern zur Ermöglichung eine Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils erfolgt. Dies gilt auch bei der Beschäftigung einer ausgebildeten Kinderkrankenschwester als Kinderfrau. Stellen beide Eltern die Betreuungsperson gemeinsam an, so hat derjenige Elternteil, welcher für die Betreuungskosten aufkommt, einen Anspruch auf hälftigen Gesamtschuldnerausgleich gegen den anderen Elternteil.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.6.2016-1 UF 12/16
19.04.2018
Referat Familienrecht
Galina Stefin
Rechtsanwältin