Neufassung des Mutterschutzgesetzes ab 2017

Vorabinformation

Zunächst die für Entgeltabrechner wichtige Nachricht:

– Das neue Mutterschutzgesetz (MuSchG) ändert an den bisherigen Kernbereichen, nämlich der Zuschusspflicht.

– Zum Mutterschaftsgeld in den Schutzfristen vor und nach der Geburt sowie der Entgeltfortzahlung während eines Beschäftigungsverbots ändert sich grundsätzlich nichts.

– Auch das System der Rückerstattungen dieser finanziellen Aufwendungen durch das AAG-Umlageverfahren bleibt erhalten.

Mutterschutzgesetz: Ausweitung des Personenkreises

Das neue MuSchG bringt vor allem eine Ausweitung des geschützten Personenkreises. Gilt das Gesetz bisher nur für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen oder Heimarbeit ausführen, gibt es künftig eine erhebliche Ausweitung auf sonstige Personen, die in den unterschiedlichen Vertragskonstellationen zu Arbeitgebern, Auftraggebern, aber auch zu Institutionen stehen können.

 Unternehmen müssen künftig also genau hinschauen, welche Personen zusätzlich mutterschutzrechtliche Pflichten auslösen.

 Zudem werden auch Einrichtungen und Institutionen, die keine Arbeitnehmer beschäftigen, aber in Rechtsbeziehungen zu “Nichtarbeitnehmerinnen” stehen – soweit diese im neuen MuSchG aufgeführt sind – mit den neuen Vorschriften konfrontiert. Sie müssen sich vor allem mit neuen präventiven Maßnahmen des mutterschutzrechtlichen Arbeitsschutzes auseinandersetzen.

Neuer Personenkatalog im Mutterschutz

Das Gesetz gilt jetzt auch für folgende Personen:

  • Frauen in betrieblicher Berufsbildung und Praktikantinnen im Sinne von § 26 des Berufsbildungsgesetzes
  • Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind
  • Frauen, die als Entwicklungshelferinnen tätig sind
  • Frauen, die als Freiwillige nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz beschäftigt sind
  • Frauen, die als Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissen oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft auf einer Planstelle oder aufgrund eines Gestellungsvertrags für diese tätig werden, auch während der Zeit ihrer dortigen außerschulischen Ausbildung
  • Frauen, die in Heimarbeit beschäftigt sind
  • Arbeitnehmerähnliche Selbstständige
  • Schülerinnen und Studentinnen unter bestimmten Voraussetzungen, besonders soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt.

Neue Arbeitgeberpflichten zum Arbeitsschutz für Mütter

Die in der bisherigen Mutterschutzarbeitsverordnung (MuSchArbV) geregelten Arbeitgeberpflichten zur Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsbedingungen sind künftig im MuSchG selbst zu finden. Dadurch wird in die Zielsetzung des MuSchG – neben dem bisherigen Ziel des Gesundheitsschutzes für die Schwangere – ausdrücklich aufgenommen, dass der Arbeitgeber alle Möglichkeiten zu nutzen hat, damit schwangere Frauen ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres (ungeborenen) Kindes ihre berufliche Tätigkeit fortsetzen können.

Der Arbeitgeber ist ausdrücklich aufgefordert, Beschäftigungsverbote aus betrieblichen Gründen zu vermeiden.

Sie sollen nur noch in Betracht kommen, wenn alle anderen Maßnahmen versagen. Dafür hat der Gesetzgeber die Vermeidung „unverantwortbarer Gefährdungen“ als Schlüsselbegriffe des Arbeitsschutzrechts auch bei Mutterschutz und Stillzeit eingeführt. Der Arbeitgeber ist zunächst verpflichtet, jeden konkreten Arbeitsplatz hinsichtlich des Vorliegens “unverantwortbarer Gefährdungen” einzuschätzen.

 

Schutzmaßnahmen für sichere Arbeitsbedingungen

Liegen diese vor, muss der Arbeitgeber im ersten Schritt die Arbeitsbedingungen durch Schutzmaßnahmen umgestalten. Ist dies nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich, ist die schwangere Frau an einem anderen geeigneten und zumutbaren Arbeitsplatz einzusetzen. Erst nach Verneinung aller zwingend vorzunehmenden Maßnahmen greift das betriebliche Beschäftigungsverbot.

Somit wird das neue MuSchG direkte Handlungsanweisung für die Verantwortlichen für Arbeitssicherheit. Diese sollten daher bei der Umsetzung des Gesetzes unbedingt beteiligt werden – gerade mit Blick auf den neuen § 9 MuSchG, wonach in die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz Mutterschutzprüfungen eingeschlossen sein müssen. Diese Pflicht besteht losgelöst davon, ob auf den Arbeitsplätzen Arbeitnehmerinnen beschäftigt werden oder werden sollen.

30.11.2016

Uwe Karsten
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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