Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 17.12.2015  (Az. 20 O 172/15) entschieden, dass Facebook den Erben eines verstorbenen Facebook-Nutzers Zugang zu dessen Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten gewähren muss.

Das entschiedene Fall hatte einen tragischen Hintergrund: Bei der verstorbenen Facebook-Nutzerin handelte es sich um eine Jugendliche, die unter ungeklärten Umständen im Alter von 15 Jahren verstorben war. Deren Eltern erhofften sich vom Zugang zu den Inhalten des Facebook-Kontos ihrer Tochter etwaige Hinweise auf mögliche Absichten oder Motive ihrer Tochter für den Fall zu erfahren, dass es sich um einen Suizid handeln sollte.

Nach der Entscheidung des Landgerichts Berlin gehen auch nicht vermögensrechtliche Teile des sog. „digitalen Nachlasses“, also etwa auch das Vertragsverhältnis mit Facebook und damit das Recht auf Zugang zum Benutzerkonto auf die Erben über. Daher wird die Regelung auch des „digitalen Nachlasses“  bei der Gestaltung von letztwilligen Verfügungen zu berücksichtigen sein.

Hans Herbert Coen

Rechtsanwalt

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