Beweislast bei erheblich erhöhtem Stromverbrauch eines Konsumenten

Der klagende Energieversorger verlangt Zahlung von knapp 3.000 € Stromkosten für den Zeitraum Februar bis Dezember 2011 gegen eine vierköpfige Familie. Nachdem die Familie zuvor durchschnittlich rund 135 kWh Strom im Monat verbraucht hatte, lag der Verbrauch nunmehr bei knapp 1.000 kWh und damit mehr als 7 Mal so hoch wie vorher. Die Beklagte hat im Prozess bestritten, eine derart hohe Strommenge verbraucht zu haben.

Das Gericht hat der Stromkundin weitgehend Recht gegeben. Sie muss nur noch knapp 350 € zahlen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers der Abrechnung aus einer enormen und nicht plausibel erklärbaren Abweichung der im Streit stehenden Verbrauchswerte gegenüber anderen Abrechnungsperioden besteht. Die Familie hat nachvollziehbar ihren Verbrauch geschildert. Ein Elektriker hat keine Fehler in der Elektroanlage des Hauses gefunden. Angesichts dieser Umstände hätte der Energieversorger den Verbrauch der Familie beweisen müssen. Entsprechende Beweisangebote hat der Versorger nicht gemacht. Das LG schließt sich mit seinem Urteil einer bei den OLG Celle und Köln bereits bestehenden neueren Rechtsprechung an. Danach kann ein offensichtlicher Fehler sich bereits aus einer enormen und nicht plausiblen Abweichung der Verbrauchswerte gegenüber anderen Abrechnungsperioden ergeben. Dann muss der Energieversorger beweisen, dass seine Abrechnung korrekt ist. (LG Magdeburg, Urt. v. 04.11.2016 – 11 O 405/16 (nrkr))

Fazit: Erhöht sich der Stromverbrauch eines Konsumenten ohne ersichtlichen Grund erheblich, muss der Stromversorger beweisen, dass der Kunde tatsächlich so viel verbraucht hat und kein Fehler im Bereich des Energieversorgers vorliegt.

01.03.2017

Referat Mietrecht
Michael Weßner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht

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