Die Klägerin ist Eigentümerin eines an zwei Gemeindestraßen angrenzenden unbebauten Grundstücks. Auf diesem – direkt am Straßenrand – steht ein (bei der Kfz-Zulassungsstelle abgemeldeter) Fahrzeuganhänger, der an drei Seiten mit Planen auf das Geschäft der Klägerin in der Nachbarstadt hinweist. Unmittelbar daneben waren zwei Protestplakate platziert, die sich gegen Vorhaben der Gemeinde richteten. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde gab der Klägerin auf, die drei Werbeanlagen zu beseitigen und drohte ihr ein Zwangsgeld an. Zur Begründung verwies sie u.a. auf § 52 Abs. 3 Satz 1 Landesbauordnung, nach dem Werbeanlagen im Außenbereich unzulässig sind. Die Klägerin wandte sich mit einem Widerspruch gegen die Anordnung und machte geltend, die Plakate habe sie zwischenzeitlich entfernt, so dass insoweit Erledigung eingetreten sei. Bei dem Anhänger handele es sich jedoch nicht um eine bauliche Anlage, so dass Bauvorschriften keine Anwendung finden könnten. Auch nach seiner Abmeldung bei der Kfz-Zulassungsstelle sei er als mobiles Fahrzeug einzustufen. Außerdem sei ihr Grundstück nicht im Außenbereich gelegen, denn es grenze mit seiner vorderen, spitz zulaufenden Stelle an die (sich dort kreuzenden) Gemeindestraßen an, die durch Wohnbebauung führten. Das Widerspruchsverfahren blieb ohne Erfolg. Das VerwG wies auch die Klage ab.
Die Gegenstände stellten Werbeanlagen dar, die auf dem im Außenbereich gelegenen Grundstück nach § 52 Abs. 3 Satz 1 Landesbauordnung unzulässig seien. Der Fahrzeuganhänger sei eine ortsfeste Einrichtung iS.d. bauordnungsrechtlichen Vorschrift, der auf das Geschäft der Klägerin in der Innerortslage einer anderen Gemeinde aufmerksam machen und Kunden dorthin lenken solle. Er sei ortsfest, weil er mangels Zulassung nicht am Straßenverkehr teilnehmen könne und dauerhaft auf dem Klägergrundstück abgestellt sei. Bei der insoweit vorzunehmenden wertenden Betrachtung stehe nach den objektiven Gesamtumständen eindeutig die Wirkung des Anhängers als Werbeanlage im Vordergrund. Selbst ein zugelassenes Fahrzeug könne nach den konkreten Umständen als ortsfeste Einrichtung einzustufen sein, wenn die Teilnahme am Straßenverkehr (vorübergehend) beendet sei und die Werbefläche an einem günstigen Standort ihrem erkennbaren Bestimmungszweck nach ihre Werbewirkung entfallen solle. Schilder mit politischen Stellungnahmen bzw. Protesten unterfielen ebenfalls dem Begriff der Werbeanlage, wie die Vorschrift – ohne das Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 und 2 GG) zu verletzen – zeige. Von ihrem Anwendungsbereich sei lediglich Wahlwerbung für die Dauer eines Wahlkampfs ausgenommen. Das Grundstück der Klägerin liege (auch mit seinem vorderen Teil) im Außenbereich, denn es nehme nicht mehr am Zusammenhang der Wohnbebauung teil. Die Gemeindestraßen stellten eine Grenze der Bebauung zu dem unbebauten Klägergrundstück und den sich daran anschließenden weiteren Grünflächen dar. Der Rechtsstreit habe sich hinsichtlich der Protestplakate trotz ihrer Entfernung auch noch nicht erledigt. Die Herstellung rechtmäßiger Zustände, die mit einer Beseitigungsverfügung bezweckt werde, umfasse jedenfalls bei leicht auf- und abbaubaren Anlagen neben der einmaligen Entfernung auch das Verbot der Wiedererrichtung. (VerwG Mainz, Urt. v. 25.09.2024, 3 K 738/23.MZ)
Fazit: Fahrzeuganhänger mit aufgebrachter Werbung und politische Protestplakate sind als Werbeanlagen auf Grundstücken im Außenbereich grundsätzlich unzulässig und müssen daher entfernt werden.
Referat Verwaltungsrecht
09.12.2024