Tätigkeit im Mobile Office auch nur für einige Mitarbeiter löst Mitbestimmungsrecht iSv. § 87 I Nr. 14 BetrVG aus
LAG Köln (23.04.2021)
Aktenzeichen 9 TaBV 9/21
Uwe Karsten
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Referat Vereinsrecht und Datenschutz
Das Urteil könnte die Mitbestimmung bei mobiler Arbeit erweitern. Eigentlich besteht auch nach dem neuen § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG (durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz neu eingefügt) keine Mitbestimmung beim »Ob« der mobilen Arbeit, die weiterhin beim Arbeitgeber verbleibt. Vielmehr kann der Betriebsrat erst dann zum Zuge kommen, sobald der Arbeitgeber die mobile Arbeit im Betrieb zulässt.
Allerdings sieht das Gericht hier diesen kollektiven Bezug bereits dann, wenn er einigen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen aus welchen Gründen auch immer das mobile Arbeiten gestattet. Da es sich um ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht handelt, ist auch bei Unstimmigkeiten eine Einigungsstelle denkbar.
Referat Betriebsverfassungsrecht
13.07.2021