Das ändert sich durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz

Uwe Karsten
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Referat Vereinsrecht und Datenschutz

Gesetzgebung

7. April 2021 Betriebsrätemodernisierungsgesetz

Die Bundesregierung hat das Betriebsrätemodernisierungsgesetz auf den Weg gebracht. Es soll die Gründung von Betriebsräten erleichtern und die Mitbestimmungsrechte bestehender Betriebsräte erweitern. Die Mitbestimmung bei mobiler Arbeit wird neu geregelt. Hier ein Überblick über die Regelungen, die zum Sommer 2021 in Kraft treten sollen.

Betriebsratswahl

  1. Erweiterung des vereinfachten Wahlverfahrens (§ 14a BetrVG)

Das vereinfachte Wahlverfahren zeichnet sich durch formelle Vereinfachungen des Wahlverfahrens und kürzere Fristen aus. Betriebsratsgründungen sollen erleichtert werden. In Betrieben bis zu 100 Beschäftigten wird das vereinfachte Verfahren obligatorisch (früher nur bis 50 Beschäftigte). In Betrieben ab 101 bis 200 Beschäftigte können Wahlvorstand und Arbeitgeber das vereinfachte Wahlverfahren vereinbaren – als Alternative zum normalen Wahlverfahren.

  1. Stützunterschriften (§ 14 Abs. 4 BetrVG)

Stützunterschriften für Wahlvorschläge verfolgen das Ziel, nicht ernst gemeinte Wahlvorschläge zu verhindern. Um für kleine Betriebe die Formalitäten des Wahlverfahrens zu vereinfachen, wird folgendes festgelegt:

  • Bis 20 Beschäftigte sind Stützunterschriften nicht mehr notwendig.
  • In Betrieben mit mehr als 20 und bis zu 100 Wahlberechtigten erfolgt eine pauschale Absenkung auf mindestens zwei Stützunterschriften.

In Betrieben mit 21 bis 100 wahlberechtigte ist für Vorschläge, die erst auf der Wahlversammlung gemacht werden, keine Schriftform erforderlich. Die erforderliche Unterstützung eines Wahlvorschlags kann in diesem Fall per Handzeichen erfolgen.

  1. Anfechtungsrecht der Betriebsratswahl (§ 19 Abs. 3 BetrVG)

Die Rechtssicherheit der Betriebsratswahl soll gesteigert werden. Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde.

Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.

  1. Kündigungsschutz (§ 15 Abs. 3a und 3b KSchG)

Der Kündigungsschutz für die Beschäftigte, die erstmals einen Betriebsrat gründen möchten, beginnt nach aktueller Rechtslage erst mit der Einladung zur Wahlversammlung und umfasst nur die ersten drei in der Einladung genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Das soll sich ändern.

In der Praxis stellen die drei Einladenden häufig auch den aus drei Personen bestehenden Wahlvorstand. Fällt aber eine der drei Personen etwa wegen Krankheit aus oder wird eingeschüchtert, besteht die Gefahr, dass die Betriebsratswahl zunächst nicht erfolgreich durchgeführt werden kann, da nicht die erforderliche Anzahl an Wahlvorstandsmitgliedern vorhanden ist. Deshalb wird die Zahl der geschützten Einladenden auf sechs erhöht.

Zeitlich hat sich beim Kündigungsschutz als Problem herausgestellt, dass die Beschäftigten meist schon deutlich vor der Einladung zur Wahlversammlung mit Vorbereitungshandlungen für die Betriebsratswahl beginnen. Werden diese Vorbereitungshandlungen bekannt, so können diese sogenannten Vorfeld-Initiatoren Ziel von Behinderungsmaßnahmen werden.

Mit der vorgesehenen Änderung des Kündigungsschutzgesetzes erhalten die Vorfeld-Initiatoren erstmals einen speziellen befristeten Kündigungsschutz vor personen- und verhaltensbedingten ordentlichen (nicht fristlosen!) Kündigungen, wenn sie eine öffentlich beglaubigte Erklärung abgegeben haben, dass sie einen Betriebsrat gründen möchten, und auch entsprechende Vorbereitungshandlungen dafür unternommen haben.

Virtuelle Betriebsratssitzungen (§ 30 BetrVG)

  1. Vorrang der Präsenzsitzung

Betriebsratssitzungen sollen nun dauerhaft per Video- oder Telefonkonferenz zulässig sein. Dazu wird § 30 BetrVG erweitert. Der pandemiebedingt eingeführte § 129 BetrVG endet zum 30.6.2021. Präsenzsitzungen haben weiterhin Vorrang.

Der Betriebsrat muss die Rahmenbedingungen für Video- und Telefonkonferenzen unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung in einer Geschäftsordnung festlegen. Die Anzahl digitaler Sitzungen könnte beispielsweise insgesamt zahlenmäßig oder auf bestimmte Themen begrenzt werden.

Ob und inwieweit das digitale Format genutzt wird, entscheidet immer allein der Betriebsrat. Der Arbeitgeber ist in keinem Fall berechtigt, die Durchführung der Sitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz zu verlangen.

  1. Kein Widerspruch durch Viertel der Betriebsratsmitglieder

Die Nutzung von Video- oder Telefonkonferenzen ist nur dann zulässig, wenn nicht zuvor ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats diesem Verfahren widerspricht. Der Vorsitzende hat mit der Einladung darauf hinzuweisen, dass und in welcher Weise die Nutzung von Video- und Telefonkonferenz beabsichtigt ist, außerdem muss er eine angemessene Frist zum Widerspruch zu setzen. Der Widerspruch hat gegenüber dem Vorsitzenden zu erfolgen. Er ist nicht formgebunden.

  1. Nichtöffentlichkeit

Es muss sichergestellt sein, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Dies umfasst technische Maßnahmen wie zum Beispiel eine Verschlüsselung der Verbindung und organisatorische Maßnahmen wie die Nutzung eines nichtöffentlichen Raumes während der Dauer der Sitzung. Die zugeschalteten Sitzungsteilnehmer können zum Beispiel zu Protokoll versichern, dass nur teilnahmeberechtigte Personen in dem von ihnen genutzten Raum anwesend sind. Sobald nicht teilnahmeberechtigte Personen den Raum betreten, ist hierüber unverzüglich zu informieren. Die Vorgaben des Datenschutzes sind einzuhalten. Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig

Datenschutzrechtliche Verantwortung des Arbeitgebers (§ 79a BetrVG)

  1. Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit des Arbeitgebers

Sofern der Betriebsrat personenbezogene Daten der Beschäftigten verarbeitet, hat er die datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Immer bleibt aber der Arbeitgeber letztlich datenschutzrechtlich Verantwortlicher. Dies stellt der neue § 79a BetrVG klar. Der Betriebsrat ist keine selbständige Institution, vielmehr agiert er als unselbständiger Teil des für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortlichen Arbeitgebers.

Der Betriebsrat hat keine Pflicht, ein eigenes Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (Artikel 30 DSGVO) zu führen, allerdings muss das Verarbeitungsverzeichnis des Arbeitgebers auch die Verarbeitungstätigkeiten des Betriebsrats enthalten.

Auch bei den datenschutzrechtlichen Auskunftsrechten (Artikel 15 DSGVO) ist der Arbeitgeber, wenn der Auskunftsanspruch sich auf die durch den Betriebsrat verarbeiteten Daten bezieht, auf die Unterstützung durch den Betriebsrat angewiesen.

  1. Datensicherheit durch Betriebsrat

Der Betriebsrat hat innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs eigenverantwortlich die Umsetzung technischer und organisatorischer Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit im Sinne der Artikel 24 und 32 der Datenschutz-Grundverordnung sicherzustellen.

Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat mit den hierfür erforderlichen Sachmitteln, wie

etwa geeigneten Sicherungseinrichtungen für Unterlagen mit personenbezogenen Daten, auszustatten (§ 40 Absatz 2). Soweit erforderlich, kann der Betriebsrat die  Beratung durch den betrieblichen Datenschutzbeauftragten in Anspruch nehmen. Die Stellung und die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten richten sich nach der Datenschutz- Grundverordnung (Artikel 38 und 39) und bestehen somit auch gegenüber dem Betriebsrat als Teil der verantwortlichen Stelle. Soweit erforderlich, sollte der Betriebsrat die Beratung durch den Datenschutzbeauftragten in Anspruch nehmen.

Künstliche Intelligenz

  1. Sachverständige bei der Einführung von KI (§ 80 Abs. 3 BetrVG)

Fragen der Künstlichen Intelligenz im Betrieb sind komplex und erfordern enormen Sachverstand. Es ist daher nicht von der Hand zu weisen, dass der Betriebsrat hier fachkundige Unterstützung benötigt. Muss der Betriebsrat im Rahmen seiner Aufgaben als Betriebsrat die die Einführung und Anwendung von KI beurteilen, soll er künftig ohne weiteres einen Sachverständigen hinzuziehen dürfen. Diskussionen über dessen „Erforderlichkeit“ sollen entfallen. Allerdings müssen sich Arbeitgeber und Betriebsrat unverändert über die Kosten und die Person des Sachverständigen einigen. Und dies kann durchaus Anlass zu Verzögerungen seitens der Arbeitgeber seite führen.

Um dauerhaft auch kurzfristig auf einen Sachverständigen beim Einsatz von KI zugreifen zu können, soll ein solcher dem Betriebsrat nach näherer Vereinbarung der Betriebspartner auch als ständiger Sachverständiger unmittelbar zur Verfügung stehen können.

  1. Auswahlrichtlinien mit KI (§ 95 Abs. 2a BetrVG)

Der Betriebsrat hat schon jetzt bei Auswahlrichtlinien für Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen mitzuentscheiden. Ab sofort ist gesetzlich klargestellt, dass die Rechte des Betriebsrats gleichermaßen gelten müssen, wenn bei der Aufstellung von Auswahlrichtlinien KI zum Einsatz kommt. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn eine KI-Anwendung eigenständig oder innerhalb eines von einem Dritten vorgegebenen Rahmens Auswahlrichtlinien aufstellt.

  1. Informationsrechte bei Einführung von KI (§ 90 BetrVG) 

KI kann Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe und damit im Ergebnis die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erheblich beeinflussen. Plant der Arbeitgeber im Betrieb KI einzusetzen, muss er den Betriebsrat frühzeitig darüber informieren und ihm alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen. Der Betriebsrat hat umfassende Informationsrechte.

Mitbestimmung bei mobiler Arbeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG)

Betriebsräte sollen künftig bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit mitbestimmen können. Dafür wird mit § 87 Abs. 1 Nr. 14 ein ganz neuer Mitbestimmungstatbestand geschaffen. Das „Ob“ der mobilen Arbeit verbleibt in der Entscheidungsbefugnis des Arbeitgebers. Betriebsräte sollen allein bei der inhaltlichen Ausgestaltung der mobilen Arbeit mitbestimmen dürfen. Dazu gehören Regelungen über den zeitlichen Umfang mobiler Arbeit, über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in Bezug auf mobile Arbeit oder über den Ort, von welchem aus mobil gearbeitet werden kann und darf. Aber auch Regelungen zu konkreten Anwesenheitspflichten in der Betriebsstätte des Arbeitgebers, zur Erreichbarkeit, zum Umgang mit Arbeitsmitteln der mobilen Arbeit und über einzuhaltende Sicherheitsaspekte gehören zu den mitbestimmungspflichtigen Themen.

Berufliche Weiterbildung (§ 96 Abs. 1 BetrVG)

Die Qualifizierung der Beschäftigten ist gerade im Zeitalter der Digitalisierung unerlässlich, um im Betrieb benötigte Kompetenzen aufzubauen und zu erhalten und damit Fachkräftemangel vorzubeugen. Betriebsräten kommt hier eine besondere Bedeutung zu. Sie kennen die betrieblichen Notwendigkeiten und Bedürfnisse und Potenziale der Beschäftigten vor Ort.

Nach § 96 Absatz 1 hat der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat Fragen der Berufsbildung zu beraten. Kommt im Rahmen der Beratung nach Absatz 1 eine Einigung über Maßnahmen der Berufsbildung nicht zustande, können der Arbeitgeber oder der Betriebsrat die Einigungsstelle um Vermittlung anrufen. Die Einigungsstelle übernimmt in diesem Fall eine moderierende Funktion zwischen den Parteien und versucht, auf eine Einigung hinzuwirken. Ein Einigungszwang besteht nicht.

10.04.2021

Referat Arbeitsrecht

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