Anette Stapper
Rechtsanwältin
Referat Familienrecht
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Grundsätzlich ergeben sich aus Art. 101 und Art. 20 GG das Recht des Kindes auf rechtliches Gehör. Dieser verfassungsrechtliche Anspruch bei Einzelentscheidungen von Gerichten oder Behörden in eigenen Angelegenheiten wird nunmehr bekräftigt. Nach einer seit vielen Jahren andauernden Diskussion hat sich das Bundeskabinett Anfang Januar auf einen Text für eine Verfassungsänderung geeinigt: In Artikel 6 Absatz 2 GG soll folgende Formulierung aufgenommen werden: „…  Die verfassungsmäßigen Rechte der Kinder einschließlich ihres Rechts auf Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten sind zu achten und zu schützen. Das Wohl des Kindes ist angemessen zu berücksichtigen. Der verfassungsrechtliche Anspruch von Kindern auf rechtliches Gehör ist zu wahren. Die Erstverantwortung der Eltern bleibt unberührt.“

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht hat hierzu erklärt, dass der Schutz der Kinderrechte ein Leitbild für unsere Gesellschaft sein muss.

Jedoch liegen auch bei einer verbesserten Sichtbarkeit letztlich die Probleme in der Frage der Ausübungsmöglichkeiten.

Bei derartigen Problemen stehen wir Ihnen jederzeit beratend zur Verfügung.

12.02.2021

Referat Familienrecht

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