Die Klägerin ist eine über 70jährige Frau. Nach dem Inhalt ihrer Klage war sie im Februar 2019 bei ihrer Tochter zu Besuch, als der hinter dem Grundstück der Tochter verlaufende Bach überzulaufen drohte. Dies sei auf Reisig zurückzuführen gewesen, das den Bachlauf an einer Stelle verstopft habe, an der der Bach in einem Rohr unter einem Feldweg hindurchgeführt wird. Die Klägerin habe daraufhin erfolglos versucht, den für den Bach verantwortlichen öffentlich-rechtlichen Wasserverband – die Beklagte – zu erreichen. Bereits früher habe es Überschwemmungen gegeben, bei denen Wasser in den Keller des Wohnhauses gelaufen sei. Daher habe die Klägerin versucht, die Verstopfung selbst zu beseitigen. Dabei sei sie in den Bach gefallen. Sie habe sich eine Schnittwunde zugezogen sowie ihre Brille verloren. Die Klägerin hat daraufhin die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz – insgesamt rund 2.000 € – in Anspruch genommen. Sie hat die Klage rechtlich auf die sog. „Geschäftsführung ohne Auftrag“ gestützt.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat das Rechtsmittel mit Beschluss zurückgewiesen. Die Klägerin sei, so das OLG, nicht im Interesse der Beklagten tätig geworden sei. Sie habe zwar hoheitliche Aufgaben der Beklagten wahrgenommen, indem sie eine Verstopfung des überlaufenden Baches zu lösen versucht habe. Es sei jedoch nach objektiven Kriterien zu beurteilen, ob die Klägerin im Interesse der Beklagten gehandelt habe. Dabei sei zu berücksichtigen, ob die Vorteile für die Beklagte die anfallenden Kosten und die drohenden Risiken überwögen. Unsachgemäße und überflüssige Maßnahmen lägen nicht im Interesse der Beklagten. Davon sei aber im vorliegenden Fall auszugehen. Mit dem Versuch der über 70-jährigen Klägerin, eigenhändig eine Verstopfung der Bachverrohrung zu beseitigen sei diese ein unverhältnismäßig hohes Risiko für ihre körperliche Unversehrtheit eingegangen. Dies habe nicht im objektiven Interesse der Beklagten gelegen. (OLG Köln, Beschl. v. 11.02.2020 – 7 U 311/19)
Fazit: Nimmt jemand fremde Aufgaben wahr, kann er einen hieraus entstehenden Schaden jedenfalls dann nicht ersetzt verlangen, wenn das Verhältnis zwischen dem Anlass für das Verhalten und dem dabei eingegangenen Risiko unangemessen ist.
15.05.2020
Referat Zivilrecht
Hans Herbert Coen
Rechtsanwalt
Referat Gewerblicher Rechtsschutz/IP-Recht
Referat Handels- und Gesellschaftsrecht