LAG München (04.12.2019 – 10 Ta 350/18) Revision wurde zugelassen.

Sogenannte Crowdworker sind bei der Internetplattform, die ihnen Aufträge vermittelt, nicht angestellt. Das hat das Landesarbeitsgericht in München am Mittwoch entschieden. „Ein Arbeitsvertrag liegt nach der gesetzlichen Definition nur dann vor, wenn der Vertrag die Verpflichtung zur Leistung von weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit vorsieht“, teilte das Gericht mit. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles wurde aber die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zugelassen.

„Crowdworker“ übernehmen kleine Jobs für Unternehmen und bieten ihre Dienste über das Internet an. Sie arbeiten über Apps oder Internetplattformen und konkurrieren im Netz um Aufträge.

Vor dem Landesarbeitsgericht hatte ein Mikrojobber darauf geklagt, Angestellter der Internetfirma zu sein, die ihm die Aufträge vermittelte. Der 1967 geborene Mann machte nach der Vermittlung durch die Plattform unter anderem Fotos von Tankstellen und Märkten, um sie zur Überprüfung der jeweiligen Warenpräsentation weiterzuleiten – und verdiente in 20 Stunden je Woche knapp 1800 Euro im Monat.

Als die Plattform die Zusammenarbeit mit ihm beenden wollte, zog er vor Gericht. Aus seiner Sicht bestand zwischen ihm und der Plattform ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Die beklagte Internetfirma hielt dagegen, der Kläger sei selbständig und habe als Selbständiger Aufträge übernommen. In vorheriger Instanz hatte das Arbeitsgericht seine Klage ebenfalls abgewiesen.

„Im vorliegenden Fall bestand weder eine Verpflichtung zur Annahme eines Auftrags, noch umgekehrt eine Verpflichtung für den Auftraggeber Aufträge anzubieten“, entschied nun auch das Landesarbeitsgericht.

Mit dieser Frage beschäftigte sich auch das Landesarbeitsgericht Hessen (14.02.2019 – 10 Ta 350/18). Das Gericht nahm nicht nur die Angabe “selbstständig” im Profil des Crowdworker als Grundlage für die Beurteilung, ob die Arbeitnehmereigenschaft erfüllt ist, sondern überprüfte weitere Merkmale, die ein klassisches Beschäftigungsverhältnis ausmachen. Im Ergebnis lehnte das LAG die Arbeitnehmereigenschaft des klagenden Crowdworker aufgrund der fehlenden Absicht zur dauerhaften Vertragsbeziehung und der fehlenden Eingliederung in die Betriebsorganisation ab. Der Crowdworker bediente sich zwar der Betriebsmittel des Auftraggebers und habe den Orts- und Zeitvorgaben gefolgt. Da er angab, Rente zu beziehen, habe er aber zu erkennen gegeben, nicht zwecks Sicherung einer dauerhaften finanziellen Lebensgrundlage tätig werden zu wollen.

10.12.2019

Referat Arbeitsrecht

Uwe Karsten
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
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