Das Thema Aufhebungsvertrag und Sperrzeit ist in § 159 SGB III geregelt. Bei Abschluss des Aufhebungsvertrages tritt für den Arbeitnehmer in der Regel eine Sperrzeit von 12 Wochen bei Bezug des Arbeitslosengeldes ein. Das gilt auch bei Umgehung durch einen Abwicklungsvertrag mit vorangegangener arbeitgeberseitiger betriebsbedingter Kündigung.

Die Sperrzeit wird aber nicht verhängt, wenn feststeht, dass der Arbeitgeber betriebsbedingt hätte kündigen können. Die Bundesagentur für Arbeit hat hierfür Durchführungsanweisungen. Danach entfällt die Prüfung der Rechtmäßigkeit der hypothetischen Kündigung, wenn 3 Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die einvernehmliche Beendigung der Zusammenarbeit erfolgt unter Einhaltung der für das Arbeitsverhältnis maßgeblichen Kündigungsfrist.
  • Der Aufhebungsvertrag stellt klar, dass der Arbeitgeber ohne den Aufhebungsvertrag betriebsbedingt oder personenbedingt zum selben Zeitpunkt gekündigt hätte.
  • Eine Abfindung beträgt maximal 0,5 Bruttomonatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr.

Achtung Ausnahme: Bei Arbeitnehmern, die ordentlich unkündbar sind, finden die oben genannten Erleichterungen keine Anwendung. Hier wird die hypothetische Rechtmäßigkeit der Kündigung auch weiterhin uneingeschränkt geprüft.

26.06.2019

Referat Arbeitsrecht

Uwe Karsten
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
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