LAG Sachsen-Anhalt (18.12.2018)
Aktenzeichen 4 TaBV 19/17
Jeder Betriebsrat (genauer dessen Betriebsausschuss) hat das Recht, die Bruttogehaltslisten der Mitarbeiter einzusehen. So steht es in § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG. Doch wie weit dieses Recht reicht, gibt immer wieder Anlass zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten: Arbeitgeber versuchen unter Berufung auf den Beschäftigten-Datenschutz, das Recht des Betriebsrats auf Einsichtnahme in die Gehaltslisten einzuschränken. Doch das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) hat die Rechte von Betriebsrat und Betriebsausschuss eher gestärkt.
Fall
Der Betriebsrat verlangt Einsicht in die Bruttogehaltslisten mit Nennung von Name und Vorname. Er ist der Meinung, nur so könne er seinem Überwachungsauftrag gem. § 80 BetrVG gerecht werden. Er könne sonst nicht prüfen, ob der Arbeitgeber bei der Auszahlung der Gehälter richtig vorgegangen sei und beispielsweise den Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet habe. So sei eine Prüfung der Zulagen und Sonderzahlungen für Sonderdienste wie Rufbereitschaft oder ähnliche bei rein anonymisierten Listen nicht möglich.
Urteil
Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat Einsicht in die Gehaltslisten gewähren. Dabei müssen diese Listen auch Name, Vorname, Alter und Personalnummer enthalten. Rein anonymisierte Listen reichen nicht.
Der Betriebsrat benötigt die Gehaltslisten, um seinem Überwachungsauftrag nach § 80 BetrVG nachzukommen. Dazu gehört auch die Kontrolle, ob der Arbeitgeber bei der Gehaltszahlung den Gleichbehandlungsgrundsatz eingehalten hat. Um dies im Detail prüfen zu können, muss der Betriebsrat aber wissen, welche Gehälter welchem Arbeitnehmer zugeordnet werden, wie das Alter der Arbeitnehmer ist und welche Arbeitnehmer Sonderzulagen für bestimmte Tätigkeiten erhalten. Bei rein anonymisierten Listen kann er vieles nicht im Detail prüfen, beispielsweise ob die Gleichbehandlung der Geschlechter beachtet wurde und ob Sonderzahlungen richtig getätigt wurden.
Dem Einsichtsrecht steht auch nicht entgegen, dass der Arbeitgeber diese Listen noch nicht bereits bei sich hat und erst erstellen muss. Das spielt keine Rolle, solange der Arbeitgeber die Daten in Form einer elektronischen Datei bereits tatsächlich besitzt und diese nur aus seinem Entgeltsystem extrahieren muss. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Betriebsrat nur Einsicht in Unterlagen verlangen, die der Arbeitgeber zumindest in Form einer elektronischen Datei tatsächlich besitzt (so BAG 14.1.2014 – 1 ABR 54).
Datenschutz?
Der Arbeitgeber kann sich auch nicht darauf berufen, die Einsichtnahme in Gehälter mit Namen verletze den Arbeitnehmerdatenschutz. Denn das neue BDSG gewährt dem Betriebsrat bzw. -ausschuss das Einsichtsrecht.
Anwendbar ist hier als Erlaubnisnorm § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG n.F., der § 32 BDSG a.F. ersetzt. Danach ist die Datenverarbeitung zum Zwecke der Ausübung von Rechten der Interessenvertretung der Beschäftigten ausdrücklich erlaubt. Damit wurde – so das Gericht – die Datenverarbeitung und -übermittlung an die jeweilige Interessenvertretung auf eine rechtssichere Grundlage gestellt. Eine solche ausdrückliche Regelung fehlte bisher. Mit der neuen Regelung wollte der Gesetzgeber die meist richterrechtlich geprägten Rechte des Betriebsrates ausdrücklich klarstellen.
Das neue Datenschutzrecht hat die Rechte des Betriebsrats und des Betriebsausschusses mit Blick auf die Einsichtnahme in Gehaltslisten eher gestärkt. Da es sich bei Gehaltslisten mit persönlicher Namensnennung um »personenbezogene Datenverarbeitung« handelt, benötigt dafür der Arbeitgeber eine Erlaubnisgrundlage. Der § 26 BDSG n.F. besagt nun aber sogar im Wortlaut, dass der Betriebsrat vom Arbeitgeber dann Arbeitnehmerdaten verlangen kann, wenn dies für die Ausübung seines Amtes notwendig ist. Dass dies hier der Fall ist, liegt auf der Hand, da der Betriebsrat ohne Zuordnung der Gehälter zu den Beschäftigten vieles nicht kontrollieren kann und dann seinen wichtigen Überwachungsauftrag nach § 80 Abs. 1 BetrVG auch nicht erfüllen kann.
Gewährt der Arbeitgeber einem Betriebsratsmitglied Einsicht in die Bruttoentgeltlisten, handelt es sich – gegenüber dem Arbeitnehmer – um eine zulässige Form der Datennutzung. Der Betriebsrat ist selbst Teil der verantwortlichen Stelle, die Einsichtsgewährung stellt damit keine (problematische bzw. unzulässige) Weitergabe von Daten an Dritte dar (BAG 14.1.2014 – 1 ABR 54/12).
28.05.2019
Referat Arbeitsrecht
Uwe Karsten
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeits- und Verkehrsrecht