Nach Facebook war Twitter Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens (Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 13.09.2018, Az.: 2 TaBV 5/18).

Eine Kinobetreiberin hatte einen unternehmensübergreifenden Twitter-Account. Sie nutzte ihn für mehrere Kinos. Der Gesamtbetriebsrat meinte deshalb, ein Mitbestimmungsrecht zu haben und verlangte die Unterlassung von der Arbeitgeberin.

Das LAG folgte der Auffassung des Betriebsrates.

Der Betriebsrat hatte einen Unterlassungsanspruch aus § 81 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Danach hat der Betriebsrat bei der Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, mitzubestimmen. Eine tatsächliche Überwachungsabsicht des Arbeitgebers ist nicht erforderlich.

Die Antwort-Funktion bei Twitter ermöglicht es den Nutzern, auf die Tweets der Arbeitgeberin Antworten zum Verhalten und zur Leistung der Arbeitnehmer auf Twitter einzustellen. Diese Antworten sind sowohl für die Arbeitgeberin als auch für die Nutzer sichtbar. Je nach dem Inhalt der Antwort kann die Arbeitgeberin diese namentlich und situationsbedingt einem bestimmten Arbeitnehmer zuordnen und eine Verhaltens- und Leistungskontrolle durchführen.

Denn Antworten von angemeldeten Nutzern auf Tweets der Arbeitgeberin sind für die Arbeitgeberin und, sofern es sich nicht um geschützte Antworten handelt, zumindest für alle Twitter-Nutzer einsehbar. Die Arbeitgeberin kann die Antworten nicht eigenständig löschen. Ebenso kann die Antwort-Funktion auch nicht deaktiviert werden.

Fazit: Betreibt der Arbeitgeber also einen Twitter-Account, steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zu.

22.01.2019

Referat Arbeitsrecht

Uwe Karsten
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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