Mit einem Beschluss des LG Würzburg vom 13.09.2018 gibt es eine erste gerichtliche Entscheidung über die wettbewerbsrechtliche Abmahnfähigkeit von DSGVO-Verstößen. Die Entscheidung bietet dabei leider keinen Beitrag zu mehr Rechtssicherheit.
Der dem Beschluss zugrundeliegende Sachverhalt
Der Antragsteller rügte im einstweiligen Verfügungsverfahren eine lediglich 7-zeilige Datenschutzerklärung im Impressum der Antragsgegnerin. Das Gericht monierte – ohne mündliche Verhandlung – das Fehlen der Angaben zum/zur Verantwortlichen, zur Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie Art und Zweck der Verwendung, eine Erklärung zur Weitergabe von Daten, über Cookies und Analysetools und insbesondere das Fehlen einer Belehrung über die Betroffenenrechte und dem Hinweis an Betroffene, sich bei einer Aufsichtsbehörde beschweren zu können.
Darüber hinaus wurde auch das Fehlen einer Verschlüsselung der mit Kontaktformular erhobenen Daten thematisiert.
Mit anderen Worten: Auf der Website wurde keine der Informationspflichten aus Art. 13 DSGVO umgesetzt. Die unverschlüsselte Datenübermittlung über das Kontaktformular stellt einen Verstoß gegen Art. 32 DSGVO bzw. § 13 Abs. 7 TMG dar.
Oberflächlicher Beschluss
Das LG Würzburg nimmt im Beschluss Bezug auf vorangegangene Urteile des OLG Hamburg und OLG Köln, in denen Datenschutzverletzungen als Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht gemäß § 4 Nr. 11 UWG bzw. nunmehr § 3 a) UWG behandelt wurden. Dass die Antragsgegnerin Daten erhebt, sei schon aus der gleichzeitigen Verwendung eines Kontaktformulars auf der Homepage indiziert. Somit sei der Verfügungsanspruch der Antragstellerin gegeben. Ist damit also alles zur Frage der Abmahnfähigkeit von DSGVO-Verstößen nach dem UWG gesagt? Mitnichten.
Verdrängt die DSGVO das UWG?
Nach der Rechtsprechung einiger Land- und Oberlandesgerichte konnten schon in der Vergangenheit Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften Wettbewerbsverstöße darstellen.
Im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung hat das Gericht zu entscheiden, ob es sich bei der angeblich verletzten Norm (hier z.B. Art. 13 DSGVO) um eine sog. „Marktverhaltensregel“ im Sinne des § 3 a) UWG handelt.
Bejaht man dies, ist eine weitere Voraussetzung, dass die Norm zumindest auch die Interessen von Wettbewerbern schützt. Dies ist bei der DSGVO streitig, da sie vornehmlich die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen schützt, nicht jedoch die Interessen von Wettbewerbern. Ob die DSGVO damit das UWG verdrängt, ist Gegenstand kontroverser rechtlicher Diskussionen.
Argumente gegen UWG-Anwendung
Gewichtige Stimmen aus der Literatur folgern aus dem Regelungssystem der Art. 77 bis 84 DSGVO, dass Regelungen zur Rechtsdurchsetzung bei Datenschutzverstößen in der DSGVO abschließend sind und damit ein Rückgriff auf § 3 a) UWG ausscheiden muss.
Aus den genannten Normen folge der Grundsatz, dass mit Ausnahme von Art. 80 Abs. 2 DSGVO (den wir in diesem Artikel näher beleuchtet haben), Datenschutzrechtsverstöße nur von betroffenen Personen selbst geltend gemacht werden sollen. Die DSGVO enthalte somit ein abschließendes System von Rechtsbehelfen, Haftungsregelungen und Sanktionen, die einen Rückgriff auf das UWG verbieten. Im Standardkommentar zum UWG der Herausgeber Köhler/Bornkamm/Feddersen (letzterer ist Richter am I. Zivilsenat des BGH, der sich u.a. auch mit Gewerblichen Rechtsschutz befasst) findet sich konsequent die Anmerkung, dass Verstöße gegen die DSGVO nicht nach § 3 a) UWG verfolgt werden können.
Argumente für UWG-Anwendung
Es gibt jedoch auch gewichtige Argumente, die für eine Anwendbarkeit des UWG neben der DSGVO sprechen.
Hierfür kann zum Beispiel angeführt werden, dass sich aus Erwägungsgrund 9 der DSGVO indirekt das Ziel der DSGVO zur Förderung des Wettbewerbes im Binnenmarkt ergibt.
Im Gesetzesentwurf zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts, die in das Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) geflossen sind, geht der deutsche Gesetzgeber ebenfalls davon aus, dass datenschutzrechtliche Normen aufgrund ihres Marktbezuges Marktverhaltensregelungen im Sinne des UWG darstellen können. Die DSGVO genieße hier keine Sonderbehandlung.
Gegen den abschließenden Charakter der DSGVO spreche auch Art. 84 DSGVO. Da Art. 84 Abs. 1 DSGVO den Mitgliedstaaten die Festlegung über die DSGVO hinausgehende Sanktionen gegen Datenschutzverstöße erlaubt, sei das Sanktionssystem der DSGVO lediglich ein Mindeststandard, der weitere nationale Gesetze zur effektiven Durchsetzung des Datenschutzrechts erlaube (etwa durch das UWG).
Letztlich kann ein hohes Datenschutzniveau gerade durch flankierende Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche durch andere Mitbewerber gefördert werden. Die Anwendbarkeit des UWG fördere somit die Geltung der DSGVO und damit deren Schutzziele.
Zukünftig ist mit weiteren Abmahnungen nach UWG zu rechnen
Mit dem Beschluss des LG Würzburg zeigt sich, dass Gerichte die enge, ausschließlich auf die Rechtedurchsetzung durch den Betroffenen geschneiderte Leseart der DSGVO bisher nicht teilen. Freilich hat sich das LG Würzburg in seinem Beschluss mit diesen Fragen – die für eine Entscheidung durchaus von Bedeutung gewesen wären – gar nicht erst beschäftigt; die Begründung ist insgesamt lückenhaft. Bedenken, dass es sich bei der DSGVO um abschließende Regelungen handeln könnte, hatte das Gericht offensichtlich nicht. Letztlich wird auf kurz oder lang der BGH hier Klarheit schaffen müssen, eventuell auch durch einen Vorlage-Beschluss an den EuGH.
Man kann zusammenfassend festhalten, dass sich durch den Beschluss des LG Würzburg am Abmahnrisiko nicht viel geändert hat: Bei Datenschutzverstößen besteht, genauso wie vor der Anwendbarkeit der DSGVO, weiterhin die Möglichkeit, durch “qualifizierte Einrichtungen” im Sinne des UKlaG oder wettbewerbsrechtliche Mitbewerber abgemahnt zu werden.
04.10.2018
Referat Datenschutzrecht
Uwe Karsten
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht