Das ArbG Krefeld hat die Betriebsratswahl aus März 2018 bei der O. GmbH für unwirksam erklärt. Die Wahl ist in den Bereichen Werksfeuerwehr, Werkschutz und Betriebsärztlicher Dienst als Briefwahl durchgeführt worden. Der Wahlvorstand hatte dies unter Berufung auf § 24 Abs. 3 Satz 1 Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz beschlossen. Diese Vorschrift lautet: „Für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, kann der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe beschließen.“

Für die Bereiche Werksfeuerwehr, Werkschutz und Betriebsärztlicher Dienst hätte nach der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz keine Briefwahl angeordnet werden dürfen, da es sich nicht um räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernte Betriebsteile handelt. Eine Auswirkung dieses Fehlers auf das Wahlergebnis konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Für diese Prüfung gilt ein strenger Maßstab. Lediglich theoretische Möglichkeiten, die nach der Lebenserfahrung ganz unwahrscheinlich sind, können unberücksichtigt bleiben. Entscheidend war, dass die Wahlbeteiligung in den betroffenen Bereichen deutlich geringer war als im restlichen Betrieb. Zudem war die Anzahl der ungültigen Stimmen bei der Briefwahl deutlich erhöht. Deshalb besteht die Möglichkeit, dass ohne Anordnung der Briefwahl in den genannten Bereichen bis zu 21 Beschäftigte zusätzlich gewählt hätten und bis zu neun zusätzliche gültige Stimmen abgegeben worden wären. Nach dem Wahlergebnis hätten bereits sechs Stimmen mehr für eine Liste zu einer Veränderung in der Zusammensetzung des Betriebsrats führen können. (ArbG Krefeld, Beschluss v. 01.08.2018 – 3 BV 8/18)

Fazit: Sind Betriebsteile nicht räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt, darf nach der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz keine Briefwahl angeordnet werden.

15.08.2018

Referat Arbeitsrecht

Uwe Karsten
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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