Bei der Prüfung, ob ein geeigneter Fall für eine Begleitung des Umgangs durch das Jugendamt im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass dem Umgangsrecht zwischen Eltern und ihrem Kind ein hoher Rang zukommt. Angesichts dessen reichen bloße Unannehmlichkeiten für das Kind nicht aus, um das Umgangsrecht zurück zu stellen; vielmehr ist eine Beeinträchtigung oder Gefährdung des Kindeswohls erforderlich. Hierfür reichen ein generell aggressives oder gewalttätiges Verhalten des Kindesvaters oder Bedrohung der Kindesmutter nicht aus, wenn ihre Relevanz für den Umgang mit dem Kind nicht aufgezeigt oder sonst erkennbar ist. Auch die von der Kindesmutter geäußerte Angst, der Kindesvater könnte das Kind verschleppen, ist keine taugliche Grundlage für eine Verweigerung von begleiteten Umgangskontakten. Dass nicht abschätzbar ist, wie das Kind auf seinen Vater reagieren wird, begründet eine Kindeswohlgefährdung nicht. Das Jugendamt ist vielmehr gehalten, das Kind auf die Umgangskontakte angemessen vorzubereiten.

(OVG Münster, Beschluss vom 22.2.2017 -12 E 780/16)

Referat Familienrecht

31.01.2018

Galina Stefin
Rechtsanwältin

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