Ein Frau-zu-Mann-Transsexueller, der nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit ein Kind geboren hat, ist im Rechtssinne Mutter des Kindes. Er ist sowohl im Geburtenregister des Kindes als auch in den aus dem Geburtenregister erstellten Geburtsurkunden – sofern dort Angaben zu den Eltern aufzunehmen sind – als „Mutter“ mit seinen früheren geführten weiblichen Vornamen einzutragen.
(BGH Beschluss vom 06.09.2017 – XII ZB 660/14)
Referat Familienrecht
Galina Stefin
Rechtsanwältin