Vermeidung von Ansprüchen aus betrieblicher Übung

ArbG Düsseldorf vom 8.3.2017, Az. 8 Ca 6862/16

In seinem Arbeitsvertrag, den er mit dem Arbeitgeber vereinbarte, schrieb ein Arbeitgeber: „Die Gewährung einer Jahresleistung/Sonderzahlung erfolgt auf der Basis eines Tarifgrundentgeltes.“ Weiter hieß es in der Vereinbarung: „Die Zahlung … erfolgt auf freiwilliger Basis. Auch aus einer mehrfach erfolgenden zusätzlichen freiwilligen Zahlung der Jahresleistung können keine Rechtsansprüche für die Zukunft abgeleitet werden.“ Schon hatte die Falle zugeschlagen: „Gewähren“ und „freiwillig“ – das schließt sich aus. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Düsseldorf ist diese Klausel damit nicht transparent – und folgerichtig unwirksam. Der Arbeitgeber muss nun Jahr für Jahr die „Jahresleistung“ zahlen, ob er nun will oder nicht.
Empfehlung: Um zu verhindern, dass aus wiederholten freiwilligen Sonderzahlungen durch die sogenannte betriebliche Übung Rechtsansprüche Ihrer Mitarbeiter erwachsen, sollten Sie die Leistung stets unter Freiwilligkeitsvorbehalt stellen. Beim Freiwilligkeitsvorbehalt entsteht nie ein Anspruch Ihrer Arbeitnehmer. Wichtig ist aber, dass diese Regelung transparent formuliert ist, also eindeutig und nicht etwa widersprüchlich.

Achtung: Wollen Sie sich bei regelmäßigen Vergütungsbestandteilen nicht ewig binden, bleibt Ihnen nur der Anrechnungs- oder der Widerrufsvorbehalt.

Musterformulierung
§ (…) Freiwilligkeitsvorbehalt Geldwerte Leistungen, insbesondere … (z. B. Weihnachtsgeld), zu denen der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, werden ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erbracht. Aus der tatsächlichen Erbringung solcher Leistungen können keine Rechtsansprüche für die Zukunft hergeleitet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Leistung mehrfach und ohne ausdrücklichen Hinweis darauf erfolgt, dass aus der Leistung für die Zukunft keine Rechtsansprüche entstehen können.

Achtung: Ein Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag ist in der Praxis durchaus üblich. Allerdings ist ein allgemeiner Vorbehalt ohne Nennung der erfassten freiwilligen Leistung intransparent und damit unwirksam sein. Konkretisieren Sie deshalb in der Klausel, worauf sich der Vorbehalt bezieht. Auf der sicheren Seite sind Sie in jedem Fall, wenn Sie zusätzlich zur arbeitsvertraglichen Regelung auch bei jeder Sonderzahlung schriftlich und nachweisbar nochmals darauf hinweisen, dass aus der Leistung keine Rechtsansprüche für die Zukunft hergeleitet werden können.

29.08.2017

Uwe Karsten
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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