Erhöhte Pfändungsfreigrenzen ab 1.7.2017
Schuldner können ab dem 1. Juli über mehr Geld verfügen. Denn die Pfändungsfreigrenzen werden zu diesem Stichtag angehoben.
Danach gilt bei einer Pfändung von Einkommen auf der untersten Stufe künftig ein Freibetrag von 1139,99 Euro. Beim Pfändungsschutzkonto sind künftig 1133,80 Euro geschützt. Besteht Unterhaltspflicht, gibt es weitere Freibeträge – 426,71 Euro für die erste, weitere jeweils 237,73 Euro für die zweite bis fünfte Person.
Die neuen Grenzen müssen bei Lohnpfändungen und Lohnabtretungen automatisch von Arbeitgebern beachtet werden. Vorsorglich empfiehlt es sich jedoch, dass sich Schuldner beim Arbeitgeber oder Sozialleistungsträger erkundigen, ob die neue Pfändungstabelle bekannt ist und angewendet wird. Damit beugen sie irrtümlichen Auszahlungen an den Gläubiger vor.
Auch Kreditinstitute müssen die neuen Grenzen bei einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) automatisch anwenden. Kreditinstitute müssen hier sowohl den geänderten Sockelfreibetrag für den Kontoinhaber als auch die angehobenen Freibeträge im Rahmen der Unterhaltspflicht automatisch berücksichtigen. Betroffene müssen keine neuen Bescheinigungen vorlegen.
Anders sieht es aus bei Pfändungen, bei denen der unpfändbare Betrag vom Gericht oder durch einen vollstreckenden öffentlichen Gläubiger individuell bestimmt wurde. Hier wirken sich die neuen Pfändungsfreigrenzen nicht automatisch aus. Betroffene sollten in diesem Fall beim Vollstreckungsgericht beantragen, dass der Beschluss abgeändert wird und die Freigrenzen angehoben werden. Hat der öffentliche Gläubiger den Freibetrag per Bescheid bestimmt, muss bei diesem eine entsprechende Änderung beantragt werden.
23.06.2017
Uwe Karsten
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht