Galina Behrens
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Referat Ordnungswidrigkeitenrecht
Referat Reiserecht

 

OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.08.2021 – 6 UF 120/21
und
OLG München, Beschluss vom 18.10.2021 – 26 UF 928/21

  1. Auch bei vorhandener Einwilligungsfähigkeit in eine Corona-Schutzimpfung bei einem fast 16-jährigen Kind bedarf es eines Co-Konsenses mit den sorgeberechtigten Eltern. Können diese sich in dieser Frage nicht einigen, ist eine Entscheidung durch einen gerichtlichen Antrag auf Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB herbeizuführen.
  2. Die Entscheidung über die Durchführung der Corona-Impfung ist bei einer vorhandenen Empfehlung der Impfung durch die Ständige Impfkommission (STIKO) auf denjenigen Elternteil zu übertragen, der die Impfung befürwortet.
  3. Wird die Entscheidung über die Impfung gegen Covid-19 nach § 1628 BGB auf einen Elternteil übertragen, sind hiervon auch etwaige zukünftige von der STIKO empfohlene Auffrischungs- und Folgeimpfungen gegen Covid-19 für 12 bis 17-Jährige umfasst. Die Entscheidung in Bezug auf Impfungen ist einheitlich zu treffen.
  4. Eine Rechtsbeschwerde zum BGH wird vom OLG nicht zugelassen. Dies wird damit begründet, dass das OLG die vom BGH in ständiger Rechtsprechung vertretene rechtliche Beurteilung zu § 1628BGB in Bezug auf Impfungen anwendet. Auch gibt es in Bezug auf die Covid-19-Impfung keine abweichenden Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte. Zudem rechtfertigt eine Fortentwicklung des Rechts die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht, da keine offenen Fragen im Zusammenhang mit Impfungen gemäß der STIKO-Empfehlungen bestehen.

Referat Familienrecht

13.01.2022

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