Galina Behrens
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Referat Ordnungswidrigkeitenrecht
Referat Reiserecht
OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.08.2021 – 6 UF 120/21
und
OLG München, Beschluss vom 18.10.2021 – 26 UF 928/21
- Auch bei vorhandener Einwilligungsfähigkeit in eine Corona-Schutzimpfung bei einem fast 16-jährigen Kind bedarf es eines Co-Konsenses mit den sorgeberechtigten Eltern. Können diese sich in dieser Frage nicht einigen, ist eine Entscheidung durch einen gerichtlichen Antrag auf Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB herbeizuführen.
- Die Entscheidung über die Durchführung der Corona-Impfung ist bei einer vorhandenen Empfehlung der Impfung durch die Ständige Impfkommission (STIKO) auf denjenigen Elternteil zu übertragen, der die Impfung befürwortet.
- Wird die Entscheidung über die Impfung gegen Covid-19 nach § 1628 BGB auf einen Elternteil übertragen, sind hiervon auch etwaige zukünftige von der STIKO empfohlene Auffrischungs- und Folgeimpfungen gegen Covid-19 für 12 bis 17-Jährige umfasst. Die Entscheidung in Bezug auf Impfungen ist einheitlich zu treffen.
- Eine Rechtsbeschwerde zum BGH wird vom OLG nicht zugelassen. Dies wird damit begründet, dass das OLG die vom BGH in ständiger Rechtsprechung vertretene rechtliche Beurteilung zu § 1628BGB in Bezug auf Impfungen anwendet. Auch gibt es in Bezug auf die Covid-19-Impfung keine abweichenden Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte. Zudem rechtfertigt eine Fortentwicklung des Rechts die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht, da keine offenen Fragen im Zusammenhang mit Impfungen gemäß der STIKO-Empfehlungen bestehen.
Referat Familienrecht
13.01.2022