Die Kläger fuhren von Würzburg im Rahmen eines von ihrem Reiseveranstalter angebotenen kostenlosen Zugtickets (Rail & Fly) mit einem ICE von Würzburg nach Bonn. Dieser Zug war 103 Minuten verspätet, sodass die Kläger erst zu einem Zeitpunkt vor Abflug ihres Fluges nach Phuket/Thailand am Check In Schalter des Flughafens Köln/Bonn ankamen, als das Einchecken bereits beendet war. Sie machten vor Gericht Mehrkosten für das Buchen eines Ersatzfluges am kommenden Tag sowie eine Hotelübernachtung geltend.

Das Gericht wies diese Ansprüche wegen eines Mitverschuldens der Kläger bei der Schadensverursachung komplett ab. Nach Auffassung des Gerichts hätten die Kläger einen Zug wählen müssen, welcher zumindest nach regulärem Fahrplan drei Stunden vor Abflug des Fluges den Flughafen erreicht. Hierauf habe sie der Reiseveranstalter auch in seinen Schreiben hingewiesen. Indem sie diese Empfehlung ignorierten, hätten die Kläger den Schaden mitverursacht. Andererseits haften Reiseveranstalter nach Auffassung des AG grundsätzlich auch im Falle einer Zugverspätung, weil der Service des Rail & Fly gemeinsam mit dem Flug als eine einheitliche Reiseleistung angesehen werden müsse. Daher wäre eine Haftung des Reiseveranstalters grundsätzlich denkbar gewesen, wenn die Kläger einen früheren Zug genommen hätten. Sie hätten mögliche Verspätungen im Bahnverkehr einkalkulieren müssen. (AG Frankfurt, Urt. v. 20.02.2018 – 32 C 1966/17; rkr.)

Fazit: Flugreisende haben keinen Anspruch auf Ersatz von zusätzlichen Flugkosten oder einer Hotelübernachtung, wenn sie durch eine Zugverspätung zu spät zum Check In ihres Fluges kommen.

15.06.2018

Referat Reiserecht

Galina Stefin
Rechtsanwältin

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