Dr. jur. Jochim Thietz-Bartram
Rechtsanwalt / of counsel
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

 

 

Geklagt hatte eine verbeamtete Lehrerin, die mit Ablauf des 31.07.2019 in den Ruhestand versetzt worden war und nun den von ihr krankheitsbedingt nicht realisierten Erholungsurlaub aus dem Jahr 2017 finanziell abgegolten haben wollte. Dies lehnte die zuständige Bezirksregierung unter Verweis auf den zum 31.03.2019 eingetretenen Verfall des Urlaubsanspruchs ab. Hiergegen wendete sich die Klägerin im Wesentlichen unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH, nach der ein Verfall nur eintreten dürfe, wenn der Dienstherr vorab entsprechend darauf hingewiesen habe.

Die Klage wurde abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die vom EuGH aufgestellten Grundsätze finden bei Lehrkräften keine Anwendung. Sinn des Hinweises ist es, die Betroffenen in die Lage zu versetzen, rechtzeitig ihren Urlaub in Anspruch zu nehmen und ihn vor dem Verfall zu bewahren. Dieser Zweck greift aber bei Lehrkräften nicht, weil ihr Urlaub nach den nordrhein-westfälischen Regelungen automatisch mit den Schulferien als abgegolten gilt. Erholungsurlaub außerhalb der Schulferien ist nicht möglich. Lehrkräfte müssen daher auch ihren Erholungsurlaub weder anzeigen noch genehmigen lassen. In einer solchen Situation läuft ein Hinweis auf den Verfall von vorneherein ins Leere, weil die Lehrkräfte bereits durch die unterrichtsfreie Zeit automatisch in die Lage versetzt werden, ihren Erholungsurlaubsanspruch zu realisieren. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtsfrage hat die Kammer die Berufung zugelassen. (VG Gelsenkirchen, Urt. v. 25.05.2022 –  1 K 4290/20)

Fazit: Ansprüche auf Erholungsurlaub von verbeamteten Lehrkräften verfallen in NRW nach 15 Monaten auch dann, wenn der Dienstherr nicht vorher auf den Verfall hingewiesen hat.

Referat Steuerrecht

25.08.2022

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