Sachverhalt
Die Klägerin des zugrundeliegenden Verfahrens führt eine zahnärztliche Praxis in einem Gebäude, das weitere Arztpraxen sowie eine psychiatrische Tagesklinik beherbergt. Im Eingangsbereich ihrer Praxis hat die Klägerin eine Videokamera installiert, die den Bereich vor dem Empfangstresen, Flur zwischen Eingangstür und Tresen und ein Teil des vom Flur abgehenden Wartebereichs erfasst. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. An der Außenseite der Eingangstür und am Tresen hat die Klägerin jeweils ein Schild mit der Aufschrift“ Video gesichert“ angebracht.
Im Jahr 2012 verließ die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde gegenüber der Klägerin die Anordnung, die Kamera so auszurichten, dass die Bereiche, die den Besuchern offenstehen, während der Öffnungszeiten der Praxis nicht mehr erfasst werden. Hiergegen richtete sich die Anfechtungsklage der Klägerin.
Urteil
Das BVerwG wies die Klage ab.
Die angegriffene Anordnung der Aufsichtsbehörde sei rechtmäßig ergangen, denn die auf § 6b Abs. 1 Satz 1 BDSG a.F. geschützte Videoüberwachung sei unzulässig.
Weder hätten die Betroffenen in die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt noch sei die Videoüberwachung durch die Klägerin erforderlich gewesen.
Als Hinweis zur neuen Rechtslage führte das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus aus:
Nach neuer Rechtslage sei die für die durch die Klägerin betriebene Videoüberwachung maßgebliche Vorschrift Art. 6 Absatz 2 lit. f) DSGVO. Nicht einschlägig sei Art. 6 Absatz 1 lit. e) DSGVO. Auch nach der geltenden Rechtslage sei die streitgegenständliche Videoüberwachung unzulässig, weil insoweit die Ausführungen zur Erforderlichkeit nach alter Rechtslage zu übertragen wären.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass vor Installation einer Video Anlage dringend die Hilfe eines Datenschutzexperten eingeholt werden sollte.
Gern können Sie mit uns sprechen.
05.06.2019
Referat Datenschutzrecht
Uwe Karsten
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Referat Vereinsrecht und Datenschutz