Das Landessozialgericht Berlin- Brandenburg hat in seinem Urteil vom 0.10.2015 (Az. L21 U 47/23) entschieden, dass die Rettung des eigenen Lebens ein überragend wichtiges privates Motiv für einen Sprung aus dem Fenster sei; einen Zusammenhang mit der versicherten Arbeitstätigkeit soll es aber im konkreten Fall nicht gegeben haben.
Der angestellte Kläger arbeitete nämlich als Softwareentwickler im Homeoffice, als die beiden Akkus seines E- Rollers explodierten und die folgende starke Rauchentwicklung ihm den Weg zum Treppenhaus versperrte. Er sprang aus dem Fenster und brach sich beide Füße. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Das Sozialgericht wies die Klage des Softwareentwicklers ab und auch seine Berufung wurde zurückgewiesen.
Zur Begründung hieß es, die Verrichtungen des Klägers zum Unfallzeitpunkt hätten nicht (mehr) im inneren Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Softwareentwickler gestanden. Seine Verletzungen habe er sich beim Sprung und nicht etwa bei der Telefonkonferenz zugezogen, die er noch bis zum Blick auf die verqualmten Akkus fortgeführt hatte.
Als unerheblich sah es das Gericht auch an, dass der Kläger seine Arbeitskraft erhalten und seine Tätigkeit fortsetzen wollte. Unerheblich war es auch, dass grundsätzlich auch im Homeoffice Arbeitsunfälle denkbar sind, die ihren Ausgangspunkt in privaten Gegenständen des Arbeitnehmers haben. Erheblich war hingegen, dass der Roller und seine Akkus nicht für die aktuelle konkrete Tätigkeit des Klägers genutzt wurden und der Sprung aus dem Fenster nicht im inneren Zusammenhang mit der Tätigkeit als Softwareentwickler und der Telefonkonferenz gestanden habe.
Vielmehr ist der Kläger aus einer privaten Motivation heraus gesprungen.
Referat Zivilrecht
13.11.2025