In der Regel enden Arbeitszeugnisse mit einer Formel, in der der Arbeitgeber sein Bedauern über das Ausscheiden des Arbeitnehmers ausdrückt, ihm für seine Arbeit dankt und für die Zukunft alles Gute wünscht. Das Fehlen einer solchen Floskel wird im Rahmen einer Bewerbung häufig als versteckter Negativhinweis gewertet.

Gleichwohl vertritt das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass ein Arbeitsnehmer keinen Anspruch auf die Erteilung einer solchen Klausel hat. Das gilt selbst für Zeugnisse mit einer weitüberdurchschnittlichen Bewertung (BAG v. 25.01.2022 – 9 AZR 149/21). Zur Begründung wird ausgeführt, der Arbeitgeber habe ein berechtigtes Interesse dran, seine innere Einstellung zu dem Arbeitnehmer sowie seine Gedanken- und Gefühlswelt nicht offenbaren zu müssen. Zudem sei diese Klausel auch kein Bestandteil des nach § 109 Abs. 1 S. 3 GewO vorgesehen Zeugnisinhalts.

Was aber gilt für folgenden Fall:

Ein Arbeitgeber hatte zunächst ein Arbeitszeugnis mit dieser Klausel erteilt. Nach einem Zeugnisstreit hatte er dann – wie gefordert – eine bessere Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens erteilt, im Gegenzug hierzu dann aber die Dankes-, Bedauerns- und Schussformel entfallen lassen.

Dieser Fall wurde durch das LAG Niedersachen wie folgt entschieden:

Ein Arbeitgeber ist nicht befugt, vom Arbeitnehmer nicht beanstandete Teile des Zeugnisses grundlos über die zu Recht verlangten Berichtigungen abzuändern. Etwas anderes gilt nur dann ausnahmsweise, wenn ihm nachtäglich Umstände bekannt werden, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Gleiches ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des Maßregelverbots gem. § 612a BGB. Dies gilt auch für eine erteilte Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel (LAG Niedersachsen v. 12.07.2022 – 10 Sa 1217/21).

Diese Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Revision hierzu ist noch bei dem Bundesarbeitsgericht rechtshängig.

Referat Arbeitsrecht

16.12.2024

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