Eine datenschutzrechtliche Besonderheit besteht bei der Weitergabe personenbezogener Daten in einem Unternehmens- oder Konzernverbund.
Nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) werden Unternehmen, die Teil eines Verbunds (insbesondere Konzerne) sind, nicht als eine einheitliche speichernde Stelle, sondern als eigenständige Einheiten behandelt. Ein Konzernprivileg kennt das europäische Datenschutzrecht also grundsätzlich nicht.
Der Austausch von Daten innerhalb eines Konzernverbunds ist daher nicht ohne weiteres zulässig. Grundsätzlich müssen jeweils die Voraussetzungen einer Datenübermittlung oder einer Auftragsverarbeitung, wie bei einem fremden Unternehmen, vorliegen. Das betrifft die Verwendung sogenannter „Shared Services“, also die gemeinsame Nutzung von Datenbeständen durch mehrere Unternehmen eines Verbunds, die zentral verwaltet werden. Aber auch das Versenden von Personal- oder Kundendaten per E-Mail an eine ausländische Niederlassung ist datenschutzrechtlich eine Datenübermittlung.
Innerhalb Europas ist eine derartige Übermittlung von personenbezogenen Daten regelmäßig zulässig, wenn die Übermittlung für die Vertragsdurchführung mit dem Betroffenen erforderlich ist, der Betroffene in die Datenübermittlung einwilligt oder die berechtigten Interessen des Unternehmens schwerer wiegen als die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen.
Die DSGVO enthält eine Definition des Begriffs „Konzern“ (Unternehmensgruppe) in Art. 4 Nr. 19 DSGVO. Gegenüber der bisherigen Rechtslage bringt die DSGVO eine Erleichterung für die konzerninterne Datenübermittlung mit sich, denn „interne Verwaltungszwecke“ werden für den Konzern als berechtigtes Interesse einer Übermittlung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO anerkannt (Erwägungsgrund 48 DSGVO), teils auch als „kleines Konzernprivileg“ bezeichnet.
Die aktuelle Rechtsprechung des BAG, Urteil vom 8. Mai 2025 – 8 AZR 209/21, verneint bei Weitergabe personenbezogener Daten innerhalb eines Konzerns ein Konzernprivileg, eine Rechtsgrundlage zu schaffen, sei dazu Voraussetzung:
Ein Arbeitnehmer kann einen Anspruch auf Schadenersatz wegen einer Verletzung der Datenschutz-Grundverordnung haben, wenn der Arbeitgeber personenbezogene Echtdaten innerhalb des Konzerns an eine andere Gesellschaft überträgt, um die cloudbasierte Software für Personalverwaltung „Workday“ zu testen.
Die Beklagte verarbeitete personenbezogene Daten ihrer Beschäftigten ua. zu Abrechnungszwecken mit einer Personalverwaltungs-Software. Im Jahr 2017 gab es Planungen, konzernweit Workday als einheitliches Personal-Informationsmanagementsystem einzuführen. Die Beklagte übertrug personenbezogene Daten des Klägers aus der bisher genutzten Software an die Konzernobergesellschaft, um damit Workday zu Testzwecken zu befüllen. Der vorläufige Testbetrieb von Workday war in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Danach sollte es der Beklagten erlaubt sein, ua. den Namen, das Eintrittsdatum, den Arbeitsort, die Firma sowie die geschäftliche Telefonnummer und E-Mail-Adresse zu übermitteln. Die Beklagte übermittelte darüber hinaus weitere Daten des Klägers wie Gehaltsinformationen, die private Wohnanschrift, das Geburtsdatum, den Familienstand, die Sozialversicherungsnummer und die Steuer-ID.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ein immaterieller Schadenersatz wegen einer Verletzung der ab dem 25. Mai 2018 geltenden Datenschutz-Grundverordnung iHv. 3.000,00 Euro zu. Die Beklagte habe die Grenzen der Betriebsvereinbarung überschritten.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit Beschluss vom 22. September 2022 (- 8 AZR 209/21 (A) – BAGE 179, 120) hatte der Senat das Revisionsverfahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um die Beantwortung von Rechtsfragen betreffend die Auslegung des Unionsrechts ersucht. Der EuGH hat diese mit Urteil vom 19. Dezember 2024 (- C-65/23 – [K GmbH]) beantwortet.
Die Revision des Klägers hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts teilweise Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO iHv. 200,00 Euro.
Soweit die Beklagte andere als die nach der Betriebsvereinbarung erlaubten personenbezogenen Daten an die Konzernobergesellschaft übertragen hat, war dies nicht erforderlich iSv. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO und verstieß damit gegen die Datenschutz-Grundverordnung. Der immaterielle Schaden des Klägers liegt in dem durch die Überlassung der personenbezogenen Daten an die Konzernobergesellschaft verursachten Kontrollverlust. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass er sich nicht weiter darauf beruft, auch die Übertragung der von der Betriebsvereinbarung erfassten Daten sei nicht erforderlich gewesen. Der Senat hatte daher nicht zu prüfen, ob die Betriebsvereinbarung so ausgestaltet war, dass die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung erfüllt wurden.
Referat Datenschutz
11.07.2025