Die Behörde kann nach § 16 a TierSchG unterschiedliche Maßnahmen gegen Tierhalter anordnen, um festgestellte tierschutzrechtliche Verstöße zu beseitigen und zukünftig zu verhüten. Die einschneidendste Maßnahme ist das Haltungs- und Betreuungsverbot nach § 16 a Abs.1 Satz 2 Nr.3 TierSchG. Danach kann die zuständige Behörde das Halten und Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen; das wohl schärfste Schwert der tierschutzrechtlichen Anordnungen.

Voraussetzung ist, dass man

  • gegen § 2 TierSchG,
  • gegen eine Verfügung zur Einhaltung von § 2 TierSchG
  • oder gegen Verpflichtungen aus einer Rechtsverordnung nach § 2 a TierSchG

wiederholt oder grob zuwiderhandelt und den Tieren dadurch erheblich oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat.

Die Behörde spricht in der Regel bei jeder tierschutzrechtlichen Anordnung die sogenannte die sofortige Vollziehbarkeit aus. Gegen solche Anordnungen sollten Tierhalter Widerspruch oder – je nach Landesrecht – erheben. Sofortige Vollziehbarkeit bedeutet, dass der Widerspruch oder die Klage keine aufschiebende Wirkung entfalten. In der Praxis heißt das, dass man sich trotz des laufenden Verfahrens an alle Anordnungen halten muss. Kommt man dem nicht nach, muss man mit der Festsetzung von Zwangsgeldern rechnen. Will oder kann man sich an diese Anordnungen nicht halten, muss bei dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden. Das Gericht prüft dann summarisch, ob ein Vorgehen in der Hauptsache voraussichtlich Aussicht auf Erfolg haben wird. Dabei kommt der Behörde eine sogenannte vorrangige Beurteilungskompetenz zu. Dahinter steht, dass die beamteten Tierärzte gesetzlich vorgesehene Sachverständige sind. Der Gesetzgeber setzt also voraus, dass die Einschätzungen und Bewertungen der beamteten Tierärzte grundsätzlich ausreichend und maßgebend dafür sind, einen tierschutzrechtlichen Verstoß nachzuweisen. Zusammengefasst heißt das eben auch, dass man ein solches Verfahren nur dann mit Erfolg führen kann, wenn man dem Gericht eine andere fachkundige Stellungnahme (durch einen Tierarzt oder einen Sachverständigen) zu den vermeintlichen Verstößen vorlegt. Es reicht nicht aus, die Darlegungen der Behörde nur zu bestreiten und es reicht auch nicht aus, lediglich die eigene Auffassung des Tierhalters darzustellen.

Referat Tierschutzrecht

23.01.2026

Ulrike Sprock

Fachanwältin für Agrarrecht
Fachanwältin für Verwaltungsrecht

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