Was bei Mietverhältnissen über Wohnraum bereits galt, stellte der Bundesgerichtshof nunmehr auch für Gewerberaummietverträge klar: Es genügt, wenn der Mieter den Schlüssel in den Briefkasten des Vermieters oder Verwalters einwirft. Damit gilt die Mietsache als zurückgegeben, sodass die Verjährungsfrist in Gang gesetzt wird. Der Vermieter hat nach Schüsseleinwurf 6 Monate Zeit, um Ansprüche wegen Beschädigung der Mietsache gegen den Mieter durchzusetzen.

Damit macht der Bundesgerichtshof deutlich: Wer die Schlüssel hat, bei dem läuft die Uhr. Schnelles Reagieren schützt vor bösen Überraschungen.

BGH, Urteil v. 29.01.2025 – XII ZR 96/23.

Referat Mietrecht

11.12.2025

Catherine Hess

Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Fachanwältin für Familienrecht
Mediatorin

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