In einem aktuellen Fall vor dem Oberlandesgericht Dresden (OLG Dresden Urt. v. 4.2.2025 – 4 U 301/24) klagte eine Patientin nach einer Fußoperation gegen das behandelnde Krankenhaus. Sie warf der Klinik vor, die Hygienevorschriften nicht ausreichend eingehalten und sie nicht ausreichend über Risiken und Alternativen zur Operation aufgeklärt zu haben.

Das Krankenhaus konnte jedoch zahlreiche Nachweise vorlegen, dass hygienische Standards beachtet wurden: Es existierten aktuelle Hygieneanweisungen, Sterilisationsprotokolle und eine ordnungsgemäße Dokumentation des Operationsablaufs. Beide vom Gericht bestellten medizinischen Sachverständigen fanden keine Hinweise auf Hygienemängel oder Fehler bei der Sterilisation Im vorliegenden Fall blieb außerdem offen, wann und wo sich die Patientin mit dem Bakterium infiziert hatte; auch eine Übertragung durch sie selbst oder durch Besucher war denkbar.

Auch in Bezug auf die ärztliche Aufklärung stellte das Gericht keinen Fehler fest. Ein mündliches Gespräch hatte stattgefunden, und die Patientin hatte dies selbst bei Gericht bestätigt. Die Wahl der Operationsmethode lag im Ermessen des Arztes, da es keinen allgemein anerkannten „Goldstandard“ für diese Art der Operation gibt. Über alternative Behandlungsmöglichkeiten musste nicht aufgeklärt werden, weil nach Einschätzung der Gutachter keine echten Alternativen zur gewählten Methode bestanden. Darüber hinaus wurden allgemeine und spezielle Risiken, wie Wundheilungsstörungen, im Aufklärungsgespräch und durch den Aufklärungsbogen ausreichend erläutert und dokumentiert.

Das Urteil verdeutlicht, wie anspruchsvoll die Beweisführung bei vermuteten Behandlungsfehlern ist. Für Betroffene ist es wichtig zu wissen, dass eine Haftung des Krankenhauses dann bestehen kann, wenn ein nachweisbarer Fehler vorliegt. Sollten Sie nach einer medizinischen Behandlung Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung oder an der Aufklärung haben, beraten wir Sie umfassend zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten und unterstützen Sie bei der Klärung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Referat Medizinrecht

14.10.2025

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