Die Verfassungstreuepflicht ist in § 33 Abs.1 S.3 BeamtStG geregelt. Danach müssen Beamtinnen und Beamte sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Begriffsinhalts ist danach die Würde des Menschen und das Demokratieprinzip, für das die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller am politischen Willensbildungsprozess sowie die Rückbindung der Ausübung von Staatsgewalt an das Volk maßgeblich ist.
Sind Äußerungen eines Beamten auf einen Verstoß gegen diese Treuepflicht zu prüfen, ist zunächst zu untersuchen, ob diese Äußerungen noch der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs.1 S.1 GG unterfallen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, begründet oder grundlos, emotional oder rational, wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos sind. Von dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit sind sogar offensichtlich anstößige, abstoßende und bewusst provozierende Äußerungen gedeckt, die wissenschaftlich haltlos sind und das Wertfundament unserer gesellschaftlichen Ordnung zu diffamieren suchen.
Bei der Auslegung der Äußerungen ist vom objektiven Erklärungsgehalt auszugehen, wie ihn ein unbefangener Dritter verstehen musste. Dabei sind alle Begleitumstände einschließlich des Kontextes und der sprachlichen und gesellschaftlichen Ebene, auf der die Äußerungen fielen, zu berücksichtigen.
Ein nachgewiesener Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht begründet in der Regel die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als schwerste Disziplinarmaßnahme. Kann ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht nicht nachgewiesen werden, wozu ausweislich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch eine entsprechende subjektive Gesinnung des Beamten oder der Beamtin gehört, ist zu prüfen, ob der Beamte/ die Beamtin mit ihren Äußerungen zumindest den Anschein erweckte, nicht mehr für den Erhalt der freiheitlich demokratischen Grundordnung einstehen zu wollen. Darin kann immer noch ein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Abs.1 BeamtStG liegen.
Referat Verfassungsrecht
08.09.2025