Unter Umständen: ja! So urteilte das Landessozialgericht von Sachsen- Anhalt am 22.Mai.

Was war geschehen?

Während einer Baubesprechung (Teilnahme Pflicht!) verschluckte sich ein Vorarbeiter am Kaffee, musste husten und ging nach draußen um nicht weiter zu stören. Der Kaffee muss ihm aber gründlich in den falschen Hals gekommen sein, denn auf dem Weg verlor er kurz das Bewusstsein. Er stürzte und brach sich das Nasenbein.

Den Kaffee hatte der Arbeitgeber zur Verfügung gestellt, um die Arbeitsatmosphäre zu verbessern. Wir wollen hoffen, dass das nicht der Grund für das Verschlucken war.

Aber es war der Grund für die Annahme des Gerichts, es habe ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Kaffeetrinken und der Arbeit auf der Baustelle bestanden (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII).

Zwar werde eigentlich mit der Aufnahme von Nahrung und Getränken auf einer Baustelle kein betrieblicher Zweck verbunden, vorliegend wollte das Unfallopfer jedoch gar kein solches Grundbedürfnis stillen. Vielmehr sollte das gemeinsame Kaffeetrinken die Stimmung verbessern, die Gemeinschaft stärken und – durch die Koffeinaufnahme – auch Wachsamkeit und Aufnahmebereitschaft steigern.

Der Kaffeegenuss diente folglich zumindest im hier entschiedenen Fall, Arbeitszwecken.

Hätte der Vorarbeiter seinen Kaffee in einem Thermobecher von unterwegs mitgebracht und ihn in einer Pause oder nebenher getrunken, hätte der erforderliche Zusammenhang zwischen Kaffee und versicherter Tätigkeit nicht bestanden, so die Richter ergänzend.

Die Revision zum Bundessozialgericht wurde zugelassen…..

(vgl. Landessozialgericht Sachsen- Anhalt, Urteil vom 22.05.2025 – L 6 U 45/23 –, Legal Tribune Online vom 19.06.2025 www.lto.de)

Referat Sozialrecht

11.07.2025

© 2021 Dr. Fingerle | Rechtsanwälte | Impressum | Datenschutz